ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
485 LG Berlin 03.05.1996 Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
486 LG Berlin 03.05.1996 Die wiederholte Zivildienstverweigerung stellt prozessual keine neue, selbständig verfolgbare Straftat dar, da wegen der Einmaligkeit und Identität der geforderten Leistung bei der Dauerstraftat des § 53 ZDG keine Zäsurwirkung mit dem ersten Strafurteil eintritt. § 53 Abs. 1 ZDG liegt schon von seinem Wortlaut her nur die Dienstverweigerung im Ganzen bzw. das Ausbleiben des nur einmal abzuleist...