Leitsatz

Die wiederholte Zivildienstverweigerung stellt prozessual keine neue, selbständig verfolgbare Straftat dar, da wegen der Einmaligkeit und Identität der geforderten Leistung bei der Dauerstraftat des § 53 ZDG keine Zäsurwirkung mit dem ersten Strafurteil eintritt. § 53 Abs. 1 ZDG liegt schon von seinem Wortlaut her nur die Dienstverweigerung im Ganzen bzw. das Ausbleiben des nur einmal abzuleistenden Zivildienstes im Ganzen zugrunde.

Volltext

Entscheidungsgründe

Der erneuten Bestrafung steht ... Artikel 103 Abs. 3 GG („ne bis in idem“) entgegen, da im Fall des Angeklagten von einem einheitlichen Vorsatz zur Verweigerung nicht nur des Wehrdienstes, sondern auch des Zivildienstes auszugehen ist. In einem solchen Fall können Totalverweigerer wegen Verstoßes gegen § 53 ZDG nur einmal bestraft werden (Riegel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 15a ZDG Anm. 2 und § 53 ZDG Anm. 2; OLG Nürnberg, NStZ 83, 33; BayObLG, StV 1983, 369; BVerfGE 23, 191, 203). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt im Falle einer ernsthaften Gewissensentscheidung, die beim Angeklagten vorliegt, nicht nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften wie z.B. den Zeugen Jehovas, sondern für jeden Wehrpflichtigen unabhängig davon, ob diese Entscheidung religiös, weltanschaulich oder politisch motiviert ist (BVerfG NJW 1984, 1675).

Der abweichenden Auffassung (OLG Hamm NStZ 1984, 457; OLG Koblenz NJW 1984, 1978), wonach bei Prognoseentscheidungen im Rahmen des § 56 Abs. 1 allein entscheidend sei, ob der objektive Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG erfüllt werde, überzeugt nicht. Sie verkennt, daß die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung auf einer auch für die Zukunft getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung beruht (BVerfGE 23, 191, 203) und wegen der Einmaligkeit und Identität der geforderten Leistung bei der Dauerstraftat des § 53 ZDG keine Zäsurwirkung mit dem ersten Strafurteil eintritt. Tatsächlich wird im Fall einer erneuten Einberufung von Dienstpflichtigen nur ein Nachdienen verlangt, nicht aber etwas, was zu dem ursprünglich geschuldeten Zivildienst kumulativ hinzu tritt. Hinzu kommt, daß § 53 Abs. 1 ZDG schon von seinem Wortlaut her („dauernd zu entziehen“) nur die Dienstverweigerung im Ganzen bzw. das Ausbleiben des nur einmal abzuleistenden Zivildienstes im Ganzen zugrundeliegt. Die wiederholte Zivildienstverweigerung, d.h. das „nicht Nachdienen“ stellt prozessual keine neue, selbständig verfolgbare Straftat dar. Die Frage der anhaltenden Dienstverweigerung darf deshalb bei der Frage der Aussetzung zur Bewährung nicht berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Bremen, StV 1989, 395, 396; LG Köln, StV 88, 255; Friedeck, NJW 1985, 782, 783; Streh, in Schönke/Schröder, § 56 Rnr. 19; BVerfG NStZ 1989, 123, 124; Riegel in Erbs/Kohlhaas, § 53 ZDG Anm. 3c).

68. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Hoch als Vorsitzender.

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