ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
272 AG Neumarkt 12.09.1991 Ein Geistlicher der Zeugen Jehovas ist – auch wenn er eine Nebentätigkeit ausübt – nicht wehrdienst- oder zivildienstpflichtig. Tritt er trotz Einberufung den Zivildienst nicht an, macht er sich keiner Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig.