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361
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AG Würzburg
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28.09.1994 |
Der Angeklagte wird schuldig gesprochen eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.
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