Leitsatz
Der Angeklagte wird schuldig gesprochen eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung.
Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Nachdem dem Angeklagten von der Jugendrichterin des Amtsgerichts Ebersberg im Urteil vom 30.03.1993, rechtskräftig seit 07.04. 1993, wegen rechtlich zusammentreffender Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung unter Anwendung von Jugendrecht die Weisung zur Ableistung von 10 Tagen soziale Dienste erteilt worden war, trat er am 24.05.1993 nach Aufhebung des Verbotes der Dienstausübung erneut seinen Wehrdienst als Wehrpflichtiger bei der 1. Inspektion Lehrgruppe A der Sanitätsschule der Luftwaffe in Giebelstadt an . Als ihm von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem Hauptmann G., der Befehl erteilt wurde, sich einkleiden und die Haare schneiden zu lassen, verweigerte er dies. Als der Befehl wiederholt wurde, verweigerte der Angeklagte erneut dessen Befolgung.
Der Angeklagte war sich der Folgen seines Tuns voll bewußt. Er handelte in Konsequenz seiner Gewissensentscheidung, sowohl den Wehr- als auch den Zivildienst zu verweigern.
II. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben des Angeklagten. Er hat dem Gericht auch die Gründe für seine Gewissensentscheidung dargelegt, wie er dies bereits in seinem Schreiben zur Einberufung zu 01.07.1992 getan hatte.
Entscheidungsgründe
III. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte schuldig gemacht eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG.
Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses des Verbotes der Doppelbestrafung einzustellen, ist nicht begründet. Sein Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.07.1991 sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der amtl. Sammlung Bd. 23 S. 191 ff. geht fehl. Diese beiden Entscheidungen betreffen die erneute Verweigerung eines zum Zivildienst Einberufenen, nachdem er bereits wegen Zivildienstverweigerung rechtskräftig verurteilt worden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine fortgesetzte Tat bzw. eine Dauerstraftat, sondern um Gehorsamsverweigerung, also um eine Straftat, die mit der wiederholten Verweigerung der Befolgung eines Befehles vollendet und beendet ist. Zur Frage der Mehrfachbestrafung nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer bei wiederholter Gehorsamsverweigerung hat das Bundesverfassungsgericht am 20.12.1982 (NJW 83, 1600) entschieden, daß kein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung vorliegt, wenn ein nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach einer ersten rechtskräftigen Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung erneut bestraft wird.
IV. Bei der Strafzumessung ist einerseits die einschlägige Vorahndung des Angeklagten zu berücksichtigen, andererseits aber auch , daß er aufgrund einer bereits vor seiner Einberufung zur Bundeswehr getroffenen Gewissensentscheidung gehandelt hat in konsequenter Bereitschaft, die ihm drohenden Konsequenzen, insbesondere auch strafrechtlicher Art auf sich zu nehmen. Außerdem muß das Gericht auch den Gesichtspunkt der Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr in seine Erwägungen einbeziehen. Als Ergebnis dieser Erwägungen ergibt sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (§§ 46 StGB, 10 WStG).
Die Vollstreckung dieser Strafe wird nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
V. Kostenentscheidung: §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Würzburg – Zweigstelle Ochsenfurt –, Richter am Amtsgericht Baer als Strafrichter.
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