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LG Frankenthal
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17.07.1996 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichters – Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1995 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10,– DM verurteilt wird. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,– DM, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgende...
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