Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichters – Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1995 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10,– DM verurteilt wird.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,– DM, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn er einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Seine weitergehende Berufung wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittel zu tragen.
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten Berufung und Revision zu tragen mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelgebühr jeweils um 1/3 ermäßigt wird. Von den dem Angeklagten in den beiden Instanzen aufgrund seiner Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte jeweils 2/3, die Landeskasse 1/3.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichters – Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1994 wurde der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft, diese beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, form- und fristgerecht Berufung ein. Beide Berufungen wurden durch Urteil der 1. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. August 1995 verworfen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte legten gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision ein. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Revision später wieder zurück. Auf die Revision des Angeklagten wurde mit Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 1995 das Urteil der 1. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Rechtsfolgenausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten, den Schuldspruch betreffend, wurde als unbegründet verworfen.
Demnach steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:
Der Angeklagte ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben vom 15. April 1991 teilte er dem Bundesamt für Zivildienst außerdem mit, daß er aus Gewissensgründen auch gehindert sei, Zivildienst zu leisten. Ein entsprechendes Arbeitsverhältnis, wie es in § 15a Zivildienstgesetz erklärt sei, werde er in naher Zukunft eingehen und damit seine Verpflichtung nach dem Zivildienstgesetz erfüllen. Der Angeklagte trat dann auch bei der Pflege- und Lebensgemeinschaft, Gemeinnützige und Mildtätige GmbH in Wuppertal ein entsprechendes Arbeitsverhältnis an. Dieses beendete er jedoch nach Ablauf eines Jahres auf eigenen Wunsch am 31. August 1992. Mit Schreiben vom 19. Januar 1994 teilte er dann dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er nicht vor habe, die restlichen 15 Monate nach § 15a Zivildienstgesetz in einem Arbeitsverhältnis tätig zu sein. Daraufhin erhielt er von dem Bundesamt für den Zivildienst mit Einberufungsbescheid vom 1. März 1994 die Aufforderung, seinen Zivildienst am 5. April 1994 bei dem Städtischen Krankenhaus Cäcilienhospital in Krefeld aufzunehmen. Dieser Einberufung kam der Angeklagte nicht nach.
Er hat sich somit der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz schuldig gemacht.
II. Aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer folgende weiteren Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hat durch seine Schulausbildung die Fachhochschulreife erworben. Er hat außerdem eine Gärtnerlehre erfolgreich abgeschlossen. Zur Zeit studiert er das Fach Agrarwirtschaft. Er ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er nach seinen Angaben von BAFöG-Zahlungen. Diese belaufen sich monatlich auf 638,– DM, davon 319,– DM als unverzinsliches Darlehen.
Im Hinblick auf diese Einkommensverhältnisse erklärte der Angeklagte, es sei ihm nicht möglich, die Kosten für die Hin- und Rückreise aus seinem Wohnort nahe Kassel aus eigenen Mitteln zu bestreiten und beantragte, ihm die Kosten vorzuschießen, wobei er eine Fahrpreisbescheinigung der Deutschen Bahn AG über eine Rückfahrkarte mit ICE-Zuschlag von Kassel nach Frankenthal vorlegte. Dem Angeklagten wurde daraufhin eine entsprechende Bahnrückfahrkarte zugeschickt, die er auch erhalten hat. Diese Fahrkarte gab er bei der Deutschen Bahn wieder zurück und ließ sich den entsprechenden Geldbetrag auszahlen. Er kam dann mit dem Pkw zu dem Berufungshauptverhandlungstermin nach Frankenthal, wobei er mit dem aus der Rückgabe der Fahrkarte erlösten Geld nicht nur die Benzinkosten für dieses Fahrzeug bestritt, sondern auch die Benzinkosten für weitere Fahrzeuge, mit denen ihn Freunde und Gleichgesinnte aus Kassel und Umgebung zum Termin begleiteten.
In einer schriftlich vorbereiteten Stellungnahme, die der Angeklagte im Rahmen seiner Befragung zur Sache verlas, erklärte er, er verweigere nicht nur den Kriegsdienst, sondern auch jeden Zivildienst. Beim Zivildienst handele es sich nicht nur um einen unsozialen Zwangsdienst, sondern letztlich auch um Kriegsdienst in anderer Form. Militärische und zivile Verteidigung stünden in untrennbarem Zusammenhang. Im übrigen heiße es in Art. 12a Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich, daß die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen dürfe. Somit dürfe der Zivildienst nicht länger dauern als der auf zwölf Monate festgesetzte Wehrdienst. Diese zwölf Monate habe er in dem freien Arbeitsverhältnis im Pflegeheim in Wuppertal abgeleistet. Wenn das Bundesverfassungsgericht es zulasse, daß der Zivildienst länger dauere als der Wehrdienst, so sei dies ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 12a Abs. 2 Satz 2 GG.
Entscheidungsgründe
III. Bei der Strafzumessung spricht zugunsten des Angeklagten, daß er bisher unbestraft ist und daß er zumindest ein Jahr lang Arbeitsleistung gemäß § 15a Zivildienstgesetz (ZDG) erbracht hat. Die Kammer verkennt auch nicht, daß zumindest in der Anfangsphase seiner Totalverweigerung der Angeklagte sich durchaus mit der Problematik des Art. 12a GG auseinandergesetzt hat. Allerdings sieht er nun mehr und mehr seine Auffassung zu diesem Problemkreis als die allein richtige und mit Art. 12a GG in Einklang stehende an, ohne auch nur die geringste Bereitschaft zu zeigen, sich mit Gegenargumenten, insbesondere auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1985, S. 1519 ff. auseinanderzusetzen. Es geht ihm nunmehr, wie die Berufungshauptverhandlung, zu der der Angeklagte auf Kosten der Allgemeinheit Gesinnungsfreunde aus Kassel mit nach Frankenthal (Pfalz) gebracht hat und in der er eine Erklärung verlas, die wesentlich für diese Freunde bestimmt war, wonach er dann den Sitzungssaal in Begleitung der Freunde mit dem Bemerken verließ, daß es sich bei der Gerichtsverhandlung eh nur um eine Farce handele, nicht mehr in erster Linie um die Sache selbst, sondern um reine politische Agitation. Dabei sieht er sich selbst als den Vertreter der reinen Lehre, der sich vor seinen Freunden entsprechend präsentiert, um diese zu beeindrucken. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Problemkreis läßt er weitgehend vermissen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, auch der Tatsache, daß der Angeklagte immerhin noch 15 Monate Zivildienst abzuleisten hat, erscheint der Kammer zwar die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe aus keinem der in § 47 Abs. 1 StGB, der gemäß § 53 Abs. 1 ZDG, § 47 Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt, aufgeführten Gründe, aber immerhin doch die Verhängung einer für den Angeklagten auch spürbaren Geldstrafe erforderlich. Eine solche hält die Kammer in Höhe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer entsprechend den monatlichen Einkünften des Angeklagten – wobei der Darlehensanteil der monatlichen BAFöG-Zahlungen außer Ansatz blieb – auf 10,– DM festgesetzt (§ 40 Abs. 2 StGB).
Die Kammer hat überdies von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Angeklagten auf seine Verhältnisse zugeschnittene Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB zu bewilligen.
Die weitergehende Berufung des Angeklagten, der durch seinen Verteidiger die Verhängung einer symbolischen Geldstrafe von einem Tagessatz zu 5,– DM beantragt hat, war zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
VI. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Vorsitzender Richter am Landgericht Delventhal als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Manfred W. Ramm, Beethovenstraße 8, 68 165 Mannheim, Tel. 0621 / 41 30 33, Fax 0621 / 41 63 51.