ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
221 VG Wiesbaden 09.03.1993 Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 15.01.1992 und der Widerspruchsbescheid vom 24.02. 1992 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger vorläufig zum Zivildienst nicht heranzuziehen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis...