ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
461 AG Arnstadt 21.12.1995 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Dem Angeklagten wird auferlegt, 36.000,00 DM in 36 gleichen monatlichen Raten zu zahlen an: Bewährungs- und Straffälligenhilfe Thüringen e.V. Die Kosten des Verfahrens hat der Angekl...
462 AG Arnstadt 21.12.1995 Bei der Bewährungsprognose gegenüber einem Totalverweigerer ist der Gesichtspunkt der konsequenten – dauerhaften – Verweigerung nicht negativ zu bewerten, da es unzulässig ist, bestimmte Straftatbestände generell von der Strafaussetzung auszuschließen. Dies aber würde bei einer solcherart konstruierten negativen Sozialprognose der Fall sein.