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620
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AG Bonn
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29.06.1998 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit vom Zivildienst schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 25,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
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289
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AG Bonn
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22.03.1993 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht , Vergehen gem. § 16 Abs. 1 WStG, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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199
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AG Bonn
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25.11.1991 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht verwarnt. Ihm wird auferlegt, 180 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten.
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195
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AG Bonn
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21.11.1991 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt.
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276
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AG Bonn
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06.09.1991 |
Das Verfahren wird gem. § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst.
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