Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht verwarnt. Ihm wird auferlegt, 180 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte stammt aus äußerlich geordneten Verhältnissen. Sein Vater ist als Beamter an einem Ministerium tätig. Seine Mutter starb, als er acht Jahre alt war. Zum Vater hat er gutes Verhältnis.
Seit Beginn des Wintersemesters 1991/92 studiert der Angeklagte an der Universität Bonn Philosophie, Geschichte und Islamische Wissenschaft. Er lebt z.Zt. in einer Wohngemeinschaft und zahlt dort 300,– DM Miete monatlich. Von seinem Vater erhält er 1000,– DM monatlich und verdient durch Jobs in einer Kneipe u.a. noch monatlich 400,– bis 500,– DM hinzu.
Im Jahre 1986 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen Störung öffentlicher Betriebe nach § 45 JGG eingestellt. Ansonsten ist er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Die Hauptverhandlung hat aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten folgende Feststellungen ergeben:
Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer leistete der Angeklagte vom 17.12.1990 an seinen Zivildienst in dem Verein zur Förderung der Aktion Regenbogen bzw. der Bodelschwingh-Schule in Bonn. Vom 05.02.1991 an blieb er dem Dienst fern. Er erklärte seiner Dienststelle, er verweigere als „Doppelverweigerer aus Gewissensgründen“ den weiteren Zivildienst.
Sodann arbeitete er noch für drei Wochen freiwillig bei der Schule. Als dies aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr möglich war, jobte er bis zum Beginn des Wintersemesters und nahm sodann das Studium auf.
Der Angeklagte hat allerdings angegeben, zwar habe er keine Einwendungen gegen die Art des ihm zugewiesenen Dienstes gehabt. Es sei ihm aber aus Gewissensgründen grundsätzlich nicht möglich, den Zivildienst abzuleisten. Auch der Zivildienst diene dem Konzept der Gesamtverteidigung. Ein Krieg sei letztlich nicht führbar ohne die für Hilfsdienste ausgebildeten Kriegsdienstverweigerer. Es widerspreche daher seinem Verantwortungsgefühl, sich hierfür ausbilden und einplanen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Diese Einlassung kann das Verhalten des Angeklagten jedoch nicht rechtfertigen.
Zwar ist davon auszugehen, daß der Angeklagte sich – vor allem unter dem Eindruck des Golfkrieges – ernsthafte Gedanken gemacht hat und auch in einen gewissen Gewissenskonflikt geraten ist. Nach der Überzeugung des Gerichtes hätte der Angeklagte aber bei ernstlicher Prüfung erkennen müssen, daß seine Verantwortung sich auf derartige politische Entscheidungen der Verfassungsorgane nicht erstreckt. Insoweit ist auch seine Gewissensfreiheit nicht geschützt (vgl. Herdegen GA 1986, 117).
Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt. Nach dem äußeren Eindruck ist er altersgemäß entwickelt. Insgesamt scheinen aber bei ihm noch Reifeverzögerungen vorzuliegen, die ihn seinem Fühlen und Denken nach eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstellen. Gem. § 105 JGG konnte daher Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.
Schädliche Neigungen sind bei dem Angeklagten nicht ersichtlich. Es erschien daher ausreichend, ihn zu verwarnen und ihm aufzuerlegen, 180 Stunden Sozialdienst abzuleisten. Der Angeklagte soll hierdurch zumindest einen Teil des von ihm nicht abgeleisteten Dienstes an der Gemeinschaft erbringen. (...)
Jugendschöffengericht Bonn, Richterin am Amtsgericht Rohde als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Winfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax: 03531 / 24 54.