ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
537 AG Göttingen 21.04.1997 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
320 AG Göttingen 25.01.1994 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig (§§ 53 ZDG, 1, 108 JGG) . Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird. Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
277 AG Göttingen 05.12.1991 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.