ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
402 AG Osnabrück 27.04.1995 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Osnabrück zu leisten. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird mit Ausnahme seiner notwendigen Auslagen abgesehen, die er selbst trägt.
203 AG Osnabrück 29.11.1991 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht angewiesen, einhundertundachtzig Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.
215 AG Osnabrück 29.11.1991 b) Auf den Angeklagten ist Jugendrecht anzuwenden (§§ 1, 105 JGG). Zur Tatzeit war er Heranwachsender. Seine äußere Entwicklung kann darauf hindeuten, daß er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Gericht hat jedoch begründete Zweifel daran, ob der Angeklagte in seiner geistigen Entwicklung schon einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Der Angeklagte neigt in seinen Auff...