Leitsatz
Volltext
b) Auf den Angeklagten ist Jugendrecht anzuwenden (§§ 1, 105 JGG). Zur Tatzeit war er Heranwachsender. Seine äußere Entwicklung kann darauf hindeuten, daß er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Gericht hat jedoch begründete Zweifel daran, ob der Angeklagte in seiner geistigen Entwicklung schon einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Der Angeklagte neigt in seinen Auffassungen zur Einnahme von Radikalpositionen, die ihm den Zugang zu einem Denken in Ziel- und Wertkonflikten erschwert und ihn daran hindert, Kompromißlösungen zu akzeptieren, weil ihm ein Kompromiß als Verrat an seiner Radikalposition erscheint. Eine solche Denkhaltung, die das Gericht nicht zu bewerten hat, ist zwar gelegentlich auch bei Erwachsenen anzutreffen. Sie findet sich aber auch bei vielen jungen Menschen wieder und stellt sich bei diesen als ein normaler, aber nicht abgeschlossener Prozeß der geistigen Entwicklung dar, der auf geistige Unausgereiftheit hindeutet und mit dem Maß an Lebenserfahrung zu tun haben kann, über das diese Menschen aufgrund ihres Alters verfügen.
Aufgrund dieser Zweifel geht das Gericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon aus, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand , so daß gem. § 105 Abs. 1, 1 Abs. 1 JGG auf ihn Jugendrecht anzuwenden ist.
c) Bei der Entscheidung, ob wegen der Tat gegen den Angeklagten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen ist, hat das Gericht folgende Umstände berücksichtigt:
Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das aus Art. 4 GG folgende „Wohlwollensgebot“ gebietet ferner, daß sich die Rechtsfolge der Tat am unteren Rand dessen bewegt, was als Straf- oder Maßnahmenrahmen gesetzlich vorgesehen ist. Die Tat des Angeklagten zeigt keine schädlichen Neigungen. Die Schwere der Schuld gebietet keine Verhängung von Jugendstrafe. Das Gericht hält den Versuch, eine erzieherische Beeinflussung des Angeklagten durch Auferlegung eines Arrestes zu erreichen, für unangebracht.
Der Angeklagte wurde angewiesen, gemeinnützige Dienst nach Weisung des Jugendamtes zu leisten. Durch die Ableistung von gemeinnützigen Diensten soll der Angeklagte zum Nachdenken über die Autorität geltender Gesetze, die auch für ihn verbindlich sind, angeregt werden. Dabei sieht sich das Gericht außerstande, eine Prognose darüber abzugeben, ob der Angeklagte erneut die Ableistung des Zivildienstes ablehnen wird, falls er erneut einen entsprechenden Einberufungsbescheid erhalten sollte.
Zur Erreichung des vorerwähnten Erziehungszweckes waren 120 Stunden gemeinnützige Dienste erforderlich, aber auch ausreichend.
Schöffengericht Osnabrück, Richter am Amtsgericht Kuss als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Heribert Röper, Kommanderiestr. 41, 49 074 Osnabrück, Tel.: 0541 / 2 72 19, Fax 0541 / 2 25 81.