UrIS-TKDV
Suche
ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
687
AG Plön
10.09.1999
Das Verfahren wird gem § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§ 464 StPO).
684
LG Berlin
13.08.1999
Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse Berlin eingestellt ; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.