Leitsatz

Das Verfahren wird gem § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (§ 464 StPO).

Volltext

Entscheidungsgründe

Das Gericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte hier aus innerster Überzeugung gehandelt hat und eine Gewissensentscheidung getroffen hat , da er der Zivildienst im Kriegs- wie im Friedensfalle nicht mit seinem Gewissen für vereinbar hält.

Aus derselben Gewissensüberzeugung stellt auch § 15a ZDG iVm § 79 Nr. 6 ZDG keine verantwortbare Alternative dar, da auch hier die Einbindung in die zivile Verteidigung zwingend ist und für den Angeklagten als solche nicht mit seinem Gewissen zu vereinbaren ist.

Amtsgericht Plön, Richterin Dr. Bellmann als Strafrichterin.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.