ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
728 AG Dresden 13.04.2000 Der Betroffene ist einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Musterung / Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung schuldig. Gegen ihn wird deshalb die Geldbuße von 400,00 DM verhängt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
360 VG Berlin / Matthias Mücke 23.09.1994 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 30.08.1994 wird wiederhergestellt.