Leitsatz

Der Betroffene ist einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Musterung / Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung schuldig.

Gegen ihn wird deshalb die Geldbuße von 400,00 DM verhängt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der 23-jährige Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er befindet sich in einer Ausbildung zum Bürokaufmann. Zur Person und den Lebensverhältnissen des Betroffenen konnten weitere Feststellungen in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, da er hierzu keine Angaben machte.

II. Der Betroffene ist wehrpflichtig. In diesem Verhältnis obliegen ihm gemäß des Wehrpflichtgesetzes vom 15. 12.1995 (zuletzt geändert durch Zivilschutzneuordnungsgesetz vom 25.03. 1997, Bundesgesetzblatt I, Seite 726) Mitwirkungspflichten. Seit Ende 1996 forderte die zuständige Dienststelle des Kreiswehrersatzamtes den Betroffenen auf, sich der vorgeschriebenen Musterung nach dem Wehrpflichtgesetz zu unterziehen. An den Betroffenen ergingen von Oktober 1996 bis Februar 1999 neun Aufforderungen, sich der Musterung / Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung zu unterziehen. In sieben Fällen blieb der Angeklagte der Musterung unentschuldigt und in einem Fall nicht genügend entschuldigt fern.

Zuletzt ergingen die nachfolgend genannten zwei Ladungen an den Betroffenen

1. Mit Ladung vom 01.02.1999 für den 17.02.1999 zur Musterung bestellt. Zugestellt wurde die Aufforderung an den Betroffenen durch Übergabe an der Wohnanschrift am 03.02.1999. Der Betroffene entschuldigt sich für diesen Musterungstermin mit Schreiben vom 11.02.1999 mit Arbeitsunfähigkeit, die ihm ärztlicherseits bescheinigt wird für die Zeit vom 05.02.1999 bis 12.02.1999.

2. Mit weiterer Ladung vom 22.02.1999 wird für den Betroffenen als neuer Musterungstermin der 18.03.1999 bestimmt. Die Ladung wird dem Angeklagten ordnungsgemäß zugestellt durch Niederlegung am 26.02.1999. Außerdem wurde der Betroffene zu o.g. Termin auch formlos geladen. Diese Post ist nicht an den Absender zurückgelangt, so daß davon auszugehen ist, daß den Angeklagten auch diese formlose Aufforderung erreicht hat.

Der Angeklagte bleibt allen Ladungen zur Vorstellung zur Musterung gemäß des Wehrpflichtgesetzes unentschuldigt, bzw. im Fall der unter 1. aufgeführten Ladung nicht genügend entschuldigt, fern.

Das Kreiswehrersatzamt erließ deshalb gegen den Betroffenen wegen des Verstoßes gegen das Wehrpflichtgesetz am 31.05.1999 einen Bußgeldbescheid. Dem Betroffenen wurde in diesem Bescheid zur Last gelegt, fahrlässig gegen die Pflicht, sich der Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes zur Musterung und Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung vorzustellen, verstoßen zu haben. Die Behörde setzte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,00 DM fest. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen ordnungsgemäß durch Niederlegung am 03.06. 1999 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.06.1999, beim Kreiswehrersatzamt Dresden am 15.06.1999 eingegangen, legte der Betroffene form- und fristgemäß Widerspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid ein.

III. Die Feststellungen des Gerichtes beruhen auf den Einlassungen und Stellungnahmen des Betroffenen. Er hat in der schriftlichen Anhörung vom 21.04.1999 erklärt und dies in der Hauptverhandlung mehrfach wiederholt, daß er sich der Musterung nicht unterziehen wird und es auch nicht will. Er hat von Anfang an zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, der Aufforderung zur Musterung / Eignungsuntersuchung bzw. Eignungsfeststellung Folge zu leisten.

Wörtlich heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme hierzu: „Wir alle sparen Zeit, Mühe und Geld, wenn wir das mit der Musterung sein lassen, oder?“ In den Stellungnahmen in der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene u.a.: „Ja, ich spiele mit dem Kreiswehrersatzamt Katz und Maus, das will ich auch.“ Die Bundesrepublik bezeichnete er unter Hinweis auf den Jugoslawienkrieg als Kriegstreiber. Zur Kriegstreiberei gehören sowohl der aktive Wehrdienst als auch der Zivildienst.

Nach seinen eigenen Einlassungen war und ist der Betroffene nicht gewillt, den Aufforderungen des Kreiswehrersatzamtes Folge zu leisten. Die diesbezüglichen Aufforderungen sind eine Beschneidung seiner Grundrechte, deshalb leiste er keine Folge, so der Betroffene. Weitergehend lassen seine seitenlangen Äußerungen auch keinen Zweifel darüber, daß er mit seinem Verhalten bewußt und gewollt die Behörden „vorführt“.

Die Feststellungen des Gerichtes stützen sich weitergehend auf die Vermerke des Kreiswehrersatzamtes über die an den Betroffenen ergangenen Ladungen. Sie ergeben sich hinsichtlich der beiden letztmaligen Ladungen aus den Akten.

Hinsichtlich der Entschuldigung des Betroffenen für den Musterungstermin 17.02.1999 ergeben sich die Feststellungen des Gerichtes zusätzlich aus dem Entschuldigungsschreiben vom 11.02.1999 und der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach seinen eigenen Darlegungen ist der Betroffene für das Fernbleiben zu dem Musterungstermin 17.02.1999 nicht genügend entschuldigt, da eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitpunkt nicht vorliegt. Das Gericht stützt sich bei seinen Feststellungen weitergehend auch auf die schriftliche Anhörung vom 21.04.1999.

Entscheidungsgründe

IV. Der Betroffene hat gegen die Pflicht, sich der Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes zur Musterung und Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung vorzustellen, verstoßen.

Der Betroffene hat jedoch entgegen der im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Feststellung nicht fahrlässig gegen diese Pflicht, sondern vorsätzlich verstoßen. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Einlassungen und Stellungnahmen in der Hauptverhandlung. Der Betroffene ist deshalb einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Musterung / Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung gemäß der §§ l, 17 Abs. 3, Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 5 des Wehrpflichtgesetzes schuldig.

V. Gemäß § 17 des OWi-Gesetzes bemißt sich die für den Betroffenen anzuwendende Regelbuße mit Geldbuße von 10,00 DM bis 2.000,00 DM. Die gegen den Betroffenen ursprünglich im Bußgeldbescheid vom 31.05. 1999 festgesetzte Geldbuße von 200,00 DM war im Ergebnis der Feststellungen in der Hauptverhandlung unter Abwägung aller Aspekte deutlich zu erhöhen, da der Betroffene entgegen den im Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat. Das Gericht hat hierbei auch gesehen, daß sich der Betroffene bereits über einen langen Zeitraum und besonders hartnäckig dieser Pflicht zur Vorstellung zur Musterung entzieht. Das Gericht verhängt deshalb gegen den Betroffenen die Geldbuße von 400,00 DM. Die Geldbuße in dieser Höhe ist angezeigt und gerechtfertigt, das ordnungswidrige Verhalten des Betroffenen angemessen zu ahnden.

Der Betroffene ist einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit schuldig. Er hat deshalb auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 des OWiG in Verbindung mit § 465 StPO.

Amtsgericht Dresden, Richterin am Amtsgericht Thaut als Bußgeldrichterin.

Kein Verteidiger.