ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
718 OLG Hamm 04.01.2000 Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) .
301 HansOLG 27.07.1993 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.