Leitsatz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die Begründung der Strafzumessung rechtlich nicht einwandfrei. Im angefochtenen Urteil heißt es:

“Andererseits ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich. Da der Angeklagte kein Gewissenstäter ist, muß bei der Strafzumessung beachtet werden, daß der Strafe die Aufgabe zukommt, auf ihn erzieherisch einzuwirken und andere von gleichartigen Straftaten abzuhalten. Dies gilt insbesondere, weil der Angeklagte bei seiner Handlung durchaus Nachahmung erhofft hat, was z.B. der Umstand erweist, daß er gleichzeitig mit der Erklärung, daß er totalverweigere, Flugblätter verteilt hat, in denen er seine Tat und deren Gründe für andere erläutert hat.”

Hierzu ist zu bemerken: Generalpräventive Erwägungen dürfen – auch innerhalb der Grenzen des Schuldangemessenen – nur ausnahmsweise strafschärfend berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn etwa die abzuurteilende Tat die Gefahr der Nachahmung begründet hat oder wenn bereits eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher Straftaten zu verzeichnen ist (vgl. zusammenfassend Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 1991, Rn. 352, vgl. auch BGH NStZ 1992, 275). Die diese Voraussetzungen begründenden konkreten Umstände müssen im Urteil festgestellt werden (vgl. BGH NStZ 1982, 463; BayObLG StV 1988, 530, 531; Mösl NStZ 1983, 161, 162; Horn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 6. Aufl., § 46 Rn. 13f). Bloße Vermutungen in dieser Richtung reichen nicht aus, insbesondere darf nicht – im Hinblick auf die Verteilung von Flugblättern – darauf abgestellt werden, daß der Angeklagte eine Nachahmung “erhofft” habe.

Da demnach die Strafzumessung rechtlich nicht einwandfrei begründet ist, mußte der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben werden.

Der Senat weist darüber hinaus noch auf folgendes hin: Das Landgericht hat die Motive und Begründungen, mit denen der Angeklagte den Ersatzdienst verweigert, nicht als “Gewissensentscheidung” eingestuft. Die Begründung gibt jedoch zu Bedenken Anlaß: Die Kammer ist zwar vom zutreffenden, insbesondere durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geprägten Begriff des “Gewissens” ausgegangen, bei der Einordnung und Würdigung der persönlichen Situation des Angeklagten wäre jedoch eine umfassendere Begründung möglich und auch notwendig gewesen. Politische und weltanschauliche Motive schließen nicht von vornherein eine Gewissensentscheidung aus (vgl. z.B. BayObLG StV 1985, 315, 316; 1983, 369, 370f; OLG Düsseldorf NJW 1985, 24, 29). Entscheidend ist, inwieweit für den einzelnen die Forderungen, Mahnungen und Warnungen zu unmittelbar evidenten Geboten unbedingten Sollens geworden sind (vgl. BVerfGE 12, 45, 54ff), deren Nichtbeachtung zu dem Bewußtsein führt, solches nicht ohne schweren Schaden und nicht ohne Substanzverlust seiner Persönlichkeit tun zu können (vgl. BayObLG StV 1983, 371). Wie die Strafkammer selbst im Ansatz zutreffend hervorhebt, muß die Gewissensentscheidung aufgrund eines den Kern der gesamten Persönlichkeit treffenden inneren Ringens erfolgt sein. Daß es im Fall des Angeklagten daran fehlt, läßt sich indes nicht abschließend mit dem Fehlen einer “objektiven Sicht” oder einer “plakativen und einseitigen Darstellung der mißbilligten Ereignisse” belegen. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Miteinbeziehung und Würdigung der persönlichen Entwicklung des Angeklagten, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und vor allem der gesamten Motivation (vgl. BayObLG StV 1983, 371).

Strafsenat 1a des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Erdmann, Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Fezer und Richter am Amtsgericht Sanders.

Verteidigerin: RAin Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.

Nach der Zurückverweisung haben die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil des AG HH-Altona (UrIS-Nr. 212) zurückgezogen, so daß jenes Urteil rechtskräftig geworden ist.