ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
228 AG B-Tiergarten 25.09.1992 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 40,– DM verurteilt.
232 BayObLG 27.03.1991 Bei Personen, die aus Gewissensgründen sowohl den Zivildienst als auch ein sog. “freies Arbeitsverhältnis” nach § 15a ZDG ablehnen, treten generalpräventive Gesichtspunkte wegen des “Wohlwollensgebotes” zurück mit der Folge, daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen ist.