Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 40,– DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 23 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gelernter Elektroniker und arbeitet zur Zeit im Rahmen des ABM-Programms als Archivar. Sein monatlicher Nettoverdienst beträgt 1.200,– DM.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 KDVG verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Seine Bereitschaft, Zivildienst zu leisten, wurde von ihm am 20.03.1990 erklärt. Auf der Grundlage des Dienstbescheides des Ministeriums für Jugend und Sport der ehemaligen DDR vom 24.08.1990 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 10.09.1990 bis zum 31.08.1991 zur Ableistung seines Zivildienstes herangezogen. Am 30.09.1990 trat der Angeklagte seinen Zivildienst im St. Joseph-Krankenhaus in Berlin, eingesetzt als pflegerische Hilfskraft, an. Über seine Aufgaben wurde er gemäß der Dienstordnung für den Zivildienst belehrt. Bis zum 27.01.1991 lagen hinsichtlich seiner Dienstdurchführung keine Beanstandungen vor. Der Angeklagte verrichtete seine Arbeiten als Zivildienstleistender engagiert und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten.
Als dann im Januar 1991 der »Golf-Konflikt« eskalierte und eine militärische Konfliktlösung am Persischen Golf drohte, nahm der Angeklagte zunächst am 16. und 17. 01.1991 an einem bundesweiten »Streik« von Zivildienstleistenden gegen eine solche militärische Konfliktlösung am Persischen Golf teil. Im Anschluß daran trat der Angeklagte dann einen bereits zuvor beantragten und auch genehmigten Urlaub bis zum 27.01.1991 an. Während seines Urlaubs teilte der Angeklagte dann mit Schreiben vom 25.01.1991 gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst mit, daß er aufgrund der kriegerischen Entwicklung in der Golfregion und der aktiven Beteiligung der Bundesrepublik daran nicht weiter gewillt sei, Zivildienst zu leisten. Als Zivildienstleistender sei er in das Gesamtverteidigungssystem ebenso eingeplant wie die Wehrdienstleistenden. Einen solchen waffenlosen Kriegsdienst lehne er jedoch ab. Die Beteiligung am Krieg sei eine Regierungsentscheidung, die er nicht gewillt sei, mitzutragen. Eine gleichlautende Erklärung gab der Angeklagte am 28.01.1991 gegenüber der Personalabteilung des St. Joseph-Krankenhaus ab. Gleichzeitig bot der Angeklagte an, das Arbeitsverhältnis freiwillig, das heißt außerhalb des Zivildienstes, weiterzuführen. Dies wurde jedoch seitens des St. Joseph-Krankenhaus auf Veranlassung des Bundesamtes für Zivildienst abgelehnt. Am 29. 01.1991 wurde durch das Bundesamt für Zivildienst, Zivildienstgruppe Berlin, eine Aussprache mit dem Angeklagten geführt, in der er auf die strafrechtlichen Folgen seiner Dienstverweigerung hingewiesen wurde. Durch Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.02.1991 wurde der Angeklagte nochmals auf die Grundlosigkeit seiner Dienstverweigerung und die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Er wurde zur Fortsetzung des Zivildienstes aufgefordert. Am 21.03. 1991 erfolgte abermals eine Aussprache durch die Personalleiterin des St. Joseph-Krankenhaus hinsichtlich der Fortsetzung des Zivildienstes. Auch diese Aussprache verlief ergebnislos. Mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 08.04.1991 wurde der Angeklagte letztmalig unter Fristsetzung aufgefordert, seinen Zivildienst fortzusetzen. Trotz der mehrfachen Aussprachen und der schriftlichen Aufforderungen zur Fortsetzung des Zivildienstes trat der Angeklagte diesen bis zum Ende der Dienstzeit am 31.08.1991 nicht mehr an.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der umfassenden und glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Er hat den festgestellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt und erklärt, unmittelbarer Anlaß für den Abbruch seines Zivildienstes sei zunächst die militärische Auseinandersetzung in der Golfregion gewesen. Es sei ihm anläßlich des Golfkrieges klar geworden, daß es sich beim Zivildienst nur um eine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe handele. Er sei aber auch nicht bereit, waffenlosen Kriegsdienst zu leisten, denn der Zivildienst sei Teil der Gesamtverteidigung, eben deren ziviler Teil, der eine Kriegführung ermögliche. Nach dem Ende des Golfkrieges habe er seinen Zivildienst vor allem auch deshalb nicht wieder angetreten, weil die Heranziehung zum Zivildienst eine Ausübung staatlichen Zwanges darstelle und er inzwischen jegliche Form staatlichen Zwanges ablehne. Er sei aber jederzeit bereit gewesen, außerhalb des Zivildienstes, freiwillig ein Arbeitsverhältnis im sozialen Bereich im St. Joseph-Krankenhaus einzugehen und habe dies auch den zuständigen Stellen mitgeteilt.
Bei seiner Entscheidung sei er sich der strafrechtlichen Konsequenzen durchaus bewußt gewesen. Bereits in der ehemaligen DDR habe er schon immer den Wehrdienst abgelehnt, hätte aber eine solche Entscheidung wie jetzt wegen der zu erwartenden hohen Strafe wahrscheinlich nicht getroffen. Nach der »Wende« sei er deshalb sehr froh gewesen, den Kriegsdienst verweigern zu können.
Entscheidungsgründe
Bei den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht und sich somit im Sinne dieses Gesetzes strafbar gemacht. Indem der Angeklagte sowohl gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst als auch gegenüber der Personalabteilung des St. Joseph-Krankenhaus erklärt hat, er breche am 28.01. 1991 seinen Zivildienst ab, hat er eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Dabei steht der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen, daß der Angeklagte erklärt hat, er werde die ihm aufgetragene Arbeit außerhalb des Zivildienstes freiwillig in einem anderen Arbeitsverhältnis ableisten. Entscheidend ist nicht die räumliche Trennung von der Dienststelle, sondern das „Sich-Entziehen“ aus dem Anordnungsbereich des Bundesamtes für den Zivildienst. Wenn er erklärt, er werde den Dienst nur noch freiwillig weiterführen, gibt er zu erkennen, daß er sich den dienstlichen Anordnungen gar nicht bzw. nur noch bedingt unterwerfen werde. Ein solches Verhalten ist dem physischen „Verlassen“ gleichzustellen. Dies gilt um so mehr, weil sowohl Wehrdienst als auch Zivildienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht ausgestattet sind und von einer Heranziehung nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen wird.
Der Angeklagte kann sich vorliegend auch nicht auf § 15a Abs. 1 ZDG berufen, indem er erklärt, er sei bereit gewesen, seine Tätigkeit im St. Joseph-Krankenhaus außerhalb des Zivildienstes freiwillig in einem anderen Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Insoweit fehlt es bereits an einer diesbezüglichen erforderlichen positiven Entscheidung des Bundesamtes für den Zivildienst, die ihm dies gestattet hätte. Für eine solche Entscheidung nach § 15a Abs. 1 ZDG hätte es hinsichtlich des Angeklagten auch bereits an den dafür erforderlichen Voraussetzungen gefehlt, da nicht zu erkennen ist, daß der Angeklagte aus Gewissensgründen gehindert gewesen ist, Zivildienst zu leisten. Aus den eigenen Einlassungen des Angeklagten geht eindeutig hervor, daß vornehmlich seine Ablehnung gegenüber der Ausübung staatlichen Zwangs das Motiv für seine Entscheidung zum Abbruch des Zivildienstes gewesen ist. Dies kann keinesfalls als Gewissensgrund im Sinne des § 15a ZDG angesehen werden.
Der Angeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, daß man denjenigen, der seine Gewissensfreiheit ausübt, nicht bestrafen könne, und daß es sich bei dem Zivildienstgesetz um ein verfassungswidriges und damit unrechtmäßiges Gesetz handele, gegen das Widerstand erlaubt sei, geht diese Auffassung fehl. Einerseits fehlt es in Bezug auf ein solches Widerstandsrecht an einem anerkannten Rechtfertigungsgrund, denn der sogenannte »zivile Ungehorsam«, das heißt »das Widerstehen des Bürgers gegenüber einzelnen gewichtigen Entscheidungen, um einer für verhängnisvoll und illegitim gehaltenen Entscheidung durch demonstrative Regelverletzung zu begegnen« (BVerfGE in NJW 1987, 47f), wird weder durch rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB noch durch das verfassungsmäßig statuierte Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt. Im übrigen hat das BVerfG zum Problem der Verfassungsmäßigkeit des ZDG – insbesondere des § 53 ZDG – im Zusammenhang mit der Totalverweigerung aus Gewissensgründen mehrfach Stellung genommen und die Rechtmäßigkeit bejaht (siehe BVerfGE 19, 135 und BVerfGE 23, 127). Das BVerfG hat in dem Beschluß vom 05.03.1968, der die Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehova betraf, entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt. Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiere und beschränke die Reichweite der freien Gewissensentscheidung abschließend für den Fall der Wehrpflicht. Wer aus Gewissensgründen glaube, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, könne jedenfalls dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Art. 4 Abs. 3 GG schützt also nicht den Totalverweigerer.
Das Handeln des Angeklagten war auch schuldhaft.
Der Angeklagte hat seine Entscheidung in vollem Bewußtsein der strafrechtlichen Konsequenzen vorsätzlich getroffen. Das Vorbringen der Verteidigung, der Angeklagte sei aufgrund seiner Gewissensentscheidung schuldunfähig gewesen im Sinne des § 20 StGB, geht fehl. Der Ausschluß der Schuldfähigkeit setzt nach § 20 StGB voraus, daß der Täter wegen eines der in der Norm benannten biologischen Merkmale unfähig ist, entweder das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte hat die Ableistung des Zivildienstes vielmehr in dem vollen Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit seines Handelns verweigert. Insbesondere aus seiner Einlassung, in der ehemaligen DDR hätte er eine solche Entscheidung wegen der zu erwartenden hohen Strafe wahrscheinlich nicht getroffen, geht eindeutig hervor, daß ihm eine andere Entscheidung durchaus möglich gewesen wäre. Er hat bewußt seine Überzeugung, nämlich die Ablehnung jeglichen staatlichen Zwangs, gegen die Überzeugung der Allgemeinheit gesetzt. Eine Gewissensentscheidung, die jemand für sich getroffen hat, kann in einer Demokratie nicht als Entschuldigungsgrund dafür herangezogen werden, daß man gegen Gesetze verstößt und sich damit dem erklärten Willen der Allgemeinheit widersetzt.
Der Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG sieht keine Geldstrafe vor und droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an. Bei der konkreten Strafzumessung sprach zunächst für den Angeklagten, daß er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Positiv hat es das Gericht auch berücksichtigt, daß der Angeklagte bis zum Abbruch seines Zivildienstes seine Tätigkeit ordnungsgemäß und mit überdurchschnittlichem Einsatz erbracht hat. Das Gericht respektiert auch das für die Entscheidung des Angeklagten zunächst ausschlaggebende Motiv, nämlich zur militärischen Konfliktlösung in der Golfregion als ZDL nicht mit beitragen zu wollen, und hat diesen Gesichtspunkt in die Strafzumessung mit einfließen lassen. Andererseits kann die Ablehnung jeglichen staatlichen Zwangs seitens des Angeklagten nicht als ein zu respektierendes und damit für den Angeklagten sprechendes Argument angesehen werden. Der Angeklagte nimmt an unserem Gemeinwesen teil und auch ohne Weiteres die ihm zustehenden Rechte in Anspruch. Dann muß er aber auch bereit sein, zum Funktionieren dieses Gemeinwesens beizutragen und die einen jeden Bürger betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen. Auch ein demokratisches Gemeinwesen kann, um sein Funktionieren sicherzustellen, nicht ohne gewisse Formen staatlichen Zwangs auskommen.
Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände hat das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt. Unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung des § 56 ZDG hat das Gericht diese Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt, da nicht zu erkennen ist, daß besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur nachdrücklichen Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Auf diese Geldstrafe hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der engeren Voraussetzungen des § 56 ZDG, der die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB lediglich weiter einschränkt, jedoch nicht ausschließt, erkannt, weil es die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch nicht zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst für erforderlich hält. Das Problem der Verweigerung des Zivildienstes ist zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht so umfassend und verbreitet, daß zu seiner Beseitigung unter präventiven Gesichtspunkten in jedem Fall Freiheitsstrafen verhängt werden müßten. Wenn anderslautende Meinungen damit begründet werden, daß der Zivildienst in Dienststellen des sozialen Bereichs, insbesondere in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten geleistet werde und die Erfüllung dieser wichtigen Aufgaben durch die rechtswidrige Abwesenheit erheblich gestört werde, so ist dem entgegenzuhalten, daß bei der Schaffung des Zivildienstes ein Dienst an der Allgemeinheit als gerechter Ausgleich für anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Vordergrund stand. Dabei waren aber nicht nur Tätigkeiten im Kranken-, Heil- und Pflegebereich ins Auge gefaßt worden. Die heutige Situation in diesen sozialen Bereichen hat aber inzwischen dazu geführt, daß immer mehr ZDL unter weitaus geringerer Bezahlung als gelernte Kräfte im Kranken-, Heil- und Pflegebereich zur Ableistung ihrer Dienstpflicht herangezogen werden, nicht zuletzt auch deshalb, um den Pflegenotstand abzudecken. Allein unter diesem Gesichtspunkt sieht sich das Gericht aber nicht in der Lage, bei Fehlen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB und des § 56 ZDG im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
Die Höhe der einzelnen Tagessätze hat das Gericht unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten auf jeweils 40,– DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die dem Angeklagten gewahrte Ratenzahlung ergibt sich aus § 42 StGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht – Schöffengericht – Tiergarten in Berlin, Richter am Amtsgericht Auracher als Vorsitzender.
Verteidiger: RA KaJo Frings, Mehringdamm 50, 10 961 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 37, Fax 030 / 69 40 11 49.