ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
282 OLG Stuttgart 02.11.1992 Der durch bestandskräftigen Bescheid zur Bundeswehr einberufene, Soldat gewordene Wehrpflichtige kann sich auch dann wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe bzw. wegen Fahnenflucht strafbar machen, wenn er aus bei der Musterung unerkannt gebliebenen gesundheitlichen Gründen wehrdienstunfähig ist (im Anschluß an BayObLG NZWehrR 1984, 78).
427 BayObLG 24.04.1987 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.1986 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.