ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
316 LG Oldenburg 17.12.1993 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen des Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 14. September 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung dieses Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die ausscheidbaren Kosten der Rechtsmittel der Staatanwaltsschaft trägt zur Hälfte der Angeklagte. Die Staats...
220 LG Oldenburg 29.03.1993 Der Angeklagte wird wegen Eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Strafarrest von fünf Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Delmenhorst vom 14. 09.1992 werden jeweils auf ihre Kosten verworfen.