Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen des Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 14. September 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird.

Die Vollstreckung dieses Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die ausscheidbaren Kosten der Rechtsmittel der Staatanwaltsschaft trägt zur Hälfte der Angeklagte.

Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Angeklagten durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Durch Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 14. September 1992 wurde der Angeklagte wegen eigenmächtiger Abwesenheit sowie wegen Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von fünf Monaten mit Bewährung verurteilt.

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil wurden durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. März 1993 verworfen .

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit welcher ein Freispruch wegen Verstoßes gegen Art. 4 des Grundgesetzes erstrebt wurde, wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. August 1993 verworfen . Dagegen wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Oldenburg im Strafausspruch aufgehoben. Mithin steht der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung fest. Es war nur noch über die Strafe zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

Für die eigenmächtige Abwesenheit und für die fortgesetzte Gehorsamsverweigerung waren Strafarreste von je vier Monaten angemessen. Geldstrafen kamen nicht in Betracht. Ein Gesamtstrafarrest von sechs Monaten war erforderlich.

Bei der Festsetzung dieser Strafen hat das Gericht den Lebenslauf des Angeklagten bedacht. Er ist nunmehr seit dem 30. Juni 1993 aus der Bundeswehr entlassen. Bis dahin hat er Wehrsold und Verpflegungsgeld erhalten. Nunmehr erhält er Arbeitslosengeld, weil die Bundeswehrzeit als Arbeit gilt. Entlassungsgeld steht ihm ebenfalls zu. Dies alles ist recht wunderlich, aber hinzunehmen.

Wunderlich ist auch die Auffassung des Angeklagten, daß er den Zivildienst deswegen verweigere und den Wehrdienstverweigerungsantrag nicht weiter verfolgt habe, weil er als Zivildienstleistender im Kriegsfalle für die Versorgung der verletzten Soldaten herangezogen werden könne und somit mittelbar zum Krieg beitrage. Das Berufungsgericht versteht eine solche Auffassung nicht und nimmt sie zur Kenntnis.

Der Gesamtstrafarrest konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte praktisch nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen werden wird. Er kann sich mithin deshalb nicht mehr strafbar machen. Die Wahrung der allgemeinen Disziplin gebietet die Vollstreckung ebenfalls nicht. Menschen des Schlages des Angeklagten werden in Zukunft angesichts der Verkleinerung der Bundeswehr wohl kaum noch eingezogen werden. Man wird genügend junge Leute finden, die ihre Wehrdienst- und Zivildienstpflicht erfüllen und glaubenskämpferischen Neigungen abhold sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, Richter am Landgericht Kansteiner als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).