ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
237 BVerfG 11.07.1967 Die Vollstreckung der[...]verhängten Gefängnisstrafen wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer ausgesetzt.
236 BVerfG 02.05.1967 1. Art. 103 Abs. 3 GG findet im Verhältnis von disziplinaren Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung und Kriminalstrafen keine Anwendung. 2. Es ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, daß wegen derselben Tat eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung einer bereits verhängten disziplinaren Arreststrafe erfolgt. Das Urteil des A...