Leitsatz
Die Vollstreckung der[...]verhängten Gefängnisstrafen wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Sie sind als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.Da sie der Einberufung zur Ableistung des Ersatzdienstes nicht Folge leisteten, wurden sie wegen Dienstflucht[...]mit Gefängnis bestraft. Die Beschwerdeführer haben die Strafe verbüßt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt, weil sie ausdrücklich erklärt hatten, auch in Zukunft den Ersatzdienst verweigern zu wollen.
Nach Verbüßung der Strafe, teilweise noch in der Strafhaft, wurden die Beschwerdeführer erneut zur Ableistung des Ersatzdienstes aufgefordert. Da sie den Dienst wiederum nicht antraten, wurden sie erneut angeklagt. Der Beschwerdeführer zu 1) wurde in erster Instanz (Schöffengericht Nürnberg) zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt, das Landgericht Nürnberg-Fürth erhöhte die Strafe auf 6 Monate Gefängnis(Urteil vom 1. April 1966 – Ns 44/66 5 AK 8/66).Bei dem Beschwerdeführer zu 2) wurde das Verfahren vom Schöffengericht Fürth durch Urteil vom 25. Oktober 1965 eingestellt, da die Erstverurteilung einer neuen Bestrafung entgegenstehe. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde auch der Beschwerdeführer zu 2) vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt(Urteil vom 18. März 1966 – 848 Ns 776/65).Der Beschwerdeführer zu 3) wurde in erster Instanz (Schöffengericht Fürth) freigesprochen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte ihn zu sechs Monaten Gefängnis(Urteil vom 23. Juni 1966 – 787 Ns 632/65).Die Revisionen der Beschwerdeführer wurden vom Bayerischen Obersten Landesgerichtdurch Beschlüsse vom 23. August und 22. September 1966 gemäß § 349 Abs. 2 StPOals offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen in erster Linie geltend, daß eine unzulässige Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) vorliege und rügen außerdem die Verletzung verschiedener Grundrechte, insbesondere des Art. 4 GG.
Zugleich mit den Verfassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführer beantragt, die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden durch einstweilige Anordnung auszusetzen.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Es hat – wie auch das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg in mehreren Parallelverfahren – die Vollstreckung zunächst von sich aus ausgesetzt, sieht sich jedoch mangels einer Rechtsgrundlage nicht in der Lage, ihren Beginn über den 15. Juli 1967 hinaus aufzuschieben.
Der Bundesminister der Justiz ist mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1966 dem Antrage auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. Zu den Sachfragen hat er in dem Parallelverfahren 2 BvR 171/67 noch eine umfassende Stellungnahme angekündigt.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werfen schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf. Insbesondere bedarf die Frage der Zulässigkeit der “Mehrfachverurteilung”, über die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ergangen ist, eingehender Prüfung. Es scheint daher geboten, bis zu ihrem Abschluß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen nach § 32 BVerfGG auszusetzen.
Bei der Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe überwiegen diejenigen, die eine Anordnung rechtfertigen.Würden die Strafen trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel jetzt vollstreckt und die Verurteilungen nachträglich aufgehoben, so wäre den Beschwerdeführern ein schwerer nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden(BVerfGE 15, 223 [226]; 18, 146 [147]). Demgegenüber muß das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen zurücktreten.Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit durch die Aussetzung der Strafvollstreckung ist nicht zu besorgen. Sie ist im Gegenteil zum gemeinen Wohl dringend geboten.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Zweiter Senat des BVerfG, RichterInnen Henneka, Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Federer, Dr. Kutscher.