ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
261 OLG Düsseldorf 07.03.1986 Es ist einem Angeklagten in Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung unbenommen, seine Meinung zur Frage der Ableistung des Zivildienstes in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Derartige Äußerungen eines Angeklagten dürfen daher nicht strafverschärfend berücksichtigt werden.