Leitsatz

Es ist einem Angeklagten in Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung unbenommen, seine Meinung zur Frage der Ableistung des Zivildienstes in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Derartige Äußerungen eines Angeklagten dürfen daher nicht strafverschärfend berücksichtigt werden.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das AG hatte den Angeklagten wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches hatte das AG ausgeführt, es halte “die Verhängung einer Freiheitsstrafe für erforderlich zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst. Die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Taten sprächen dafür, daß er für seine Gewissensentscheidung in seinem Bekannten- und Freundeskreis werbend tätig werden könnte.”

Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Aus den Entscheidungsgründen

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das AG mögliches Verhalten des Angeklagten in der Zukunft bei der Strafzumessung in der Weise berücksichtigt hat, daß es deswegen zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung von Freiheitsstrafe für erforderlich angesehen hat. Abgesehen davon, daß allein für möglich erachtetes künftiges Verhalten eines Angeklagten, welches selbst nicht gegen ein Strafgesetz verstößt, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf, ist es dem Angeklagten in Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) unbenommen, seine Meinung zur Frage der Ableistung des Zivildienstes in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Die dem Vorstehenden nicht gerecht werdenden Strafzumessungserwägungen des AG nötigen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches, da nicht auszuschließen ist, daß das AG allein wegen der für möglich erachteten Werbung des Betroffenen für seine Gewissensentscheidung die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst für erforderlich angesehen hat. Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, da es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, die im Einzelfall angemessene Strafe zu verhängen. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, seine Erwägungen anstelle des hierfür zuständigen Tatrichters zu setzen.

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Verteidiger: RA Wilhelm Steitz, Bahnstraße 42, 45 468 Mülheim, Tel. 0208 / 44 50 24.