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512
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LG Braunschweig
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06.11.1996 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. Juli 1996 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
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