Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. Juli 1996 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte besuchte ein Braunschweiger Gymnasium und wurde auf seinen Antrag hin im Oktober 1992 bis Juni 1993 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 stellte er sodann einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im Dezember 1992 und nochmals im Februar 1993 forderte das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten auf, die noch fehlenden Unterlagen nachzureichen (Lebenslauf, Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung, Führungszeugnis). Der Angeklagte reagierte nicht. Durch Bescheid vom 2. April 1993 stellte das Bundesamt für den Zivildienst fest, daß der Angeklagte nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der Begründung wird ausgeführt, daß der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt werden mußte, da der Angeklagte die nachgeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte.

Das Kreiswehrersatzamt lud den Angeklagten, der inzwischen das Abitur abgelegt hatte, zur Eignungs- und Verwendungsprüfung auf den 1. Dezember 1993. Mit Schreiben vom 6. November 1993 teilte der Angeklagte mit, daß er nicht erscheinen werde. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„Ich bin Pazifist. Ich verweigere von jetzt bis in alle Zukunft ... sämtliche Mitwirkung am Krieg oder seiner Vorbereitung. Ich werde keine Befehle entgegennehmen.

Da auch der Zivildienst der Kriegsunterstützung und Vorbereitung dient, stellt er für mich keine Alternative zum Wehrdienst dar. Das ist auch der Grund, warum ich keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe.

Es wäre widersprüchlich, erst den Waffendienst nach Art. 4 Abs. 3 zu verweigern und damit den zivilen Ersatzdienst zu bejahen, um denselben dann doch zu verweigern.“

Daraufhin forderte das Kreiswehrersatzamt mit Einberufungsbescheid vom 10. November 1993 den Angeklagten auf, sich am 3. Januar 1994 bei einer Bundeswehreinheit in Lüneburg zum Diensteintritt zu stellen. Das dagegen gerichtete Schreiben des Angeklagten vom 15. November 1993 sah das Kreiswehrersatzamt Braunschweig als Widerspruch an, dem es nicht abhalf. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 wies die zuständige Wehrbereichsverwaltung den Widerspruch des Angeklagten zurück.

Zum Dienstantritt am 3. Januar 1994 erschien der Angeklagte nicht.

Nachdem die Bundeswehr das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben und diese Anklage erhoben hatte, sprach das Amtsgericht – Jugendgericht – Braunschweig den Angeklagten durch Urteil vom 23. Februar 1995 (54 Ds 802 Js 4195/94) der Fahnenflucht schuldig und verwarnte ihn. Zuvor war gegen den nicht erreichbaren Angeklagten am 7. Juli 1994 Haftbefehl ergangen, woraufhin er am 14. November 1994 festgenommen worden war. Am 25. November 1994 hatte das Amtsgericht den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.

Die Gründe des Urteils vom 23. Februar 1995 lauten auszugsweise:

Zur Ahndung erschien es hier ausreichend, eine Verwarnung auszusprechen. Eine erzieherische Beeinflussung erscheint angesichts der überzeugten Gewissensentscheidung völlig aussichtslos. Es ist nicht zu erwarten, daß er seine Haltung aufgrund irgendwelcher Erziehungsmaßnahmen noch einmal neu überdenkt und es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine aus Überzeugung getroffene Gewissensentscheidung zu korrigieren.

Mit Einberufungsbescheid vom 28. März 1995 forderte das Kreiswehrersatzamt den Angeklagten erneut auf, sich nunmehr am 3. Juli 1995 bei einer Bundeswehreinheit in Munster zum Dienstantritt zu stellen. Dem kam der Angeklagte nicht nach. Bis zum 30. April 1996 wurde er nicht durch die Feldjäger gestellt; die Wehrdienstzeit endete mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit mit dem 30. April 1996. Dieser Sachverhalt folgt aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten in Verbindung mit der Erörterung der den Angeklagten betreffenden Personalakte und KDV-Akte des Kreiswehrersatzamtes Braunschweig sowie den Verfahrensakten 802 Js 4195/94 der Staatsanwaltschaft Braunschweig.

II. Am 25. Juli 1996 ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Braunschweig erneut wegen Fahnenflucht bestraft worden, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (5 Ds 202 Js 40139/95).

Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine Einstellung des Verfahrens gem. § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses erstrebt.

Die Berufung hat Erfolg.

III. Der Angeklagte räumt glaubhaft ein, auch der erneuten Einberufung nicht Folge geleistet zu haben und damit eigenmächtig der Truppe, zu der er einberufen worden war, ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen.

Der Angeklagte hat dazu in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt:

Er sei Totalverweigerer. – Den Zurückstellungsantrag habe er während der Schulzeit lediglich vorsorglich gestellt, ohne sich damals schon abschließend Gedanken über Wehrdienst und Zivildienst gemacht zu haben. Sodann habe er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, weil er damals noch der Auffassung gewesen sei, der Zivildienst sei eine für ihn akzeptable Alternative zum Wehrdienst. Nach Stellung des Antrages indes habe er sich umfassend informiert und ernsthaft Gedanken über Wehrdienst und Zivildienst gemacht mit dem Ergebnis, daß er den Antrag schließlich nicht weiter verfolgt habe. Die Ungerechtigkeit und das Zwangsprinzip, welche dem Wehrdienst wie dem Zivildienst zugrunde lägen, lehne er seither aufgrund innerer Überzeugung ab. Es handele sich um eine endgültige und grundsätzliche Haltung, die für ihn zur Lebenseinstellung geworden sei. Der Zivildienst sei Zwangsdienst wie der Wehrdienst, nämlich Kriegsdienst ohne Waffen. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung genüge ihm als Pazifisten nicht; er lehne jegliche Form von Gewaltanwendung ab. Auch die Möglichkeit, die durch § 15 a ZDG eröffnet werde, sei für ihn nicht annehmbar. Auch dabei handele es sich um ein Zwangsarbeitsverhältnis, nämlich um Zwang wie beim Wehr- oder Zivildienst, lediglich in abgestufter Form.

Er lehne es nicht ab, Arbeit für die Gemeinschaft zu leisten und ggf. Steuern für von ihm anerkannte Zwecke zu zahlen. Er lehne lediglich jegliche Form von Zwang ab. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, vom Staat überhaupt zu Diensten – gleich welcher Art – verpflichtet zu werden.

Nach alledem habe er sich aus Gewissenszwang, aus innerer Notwendigkeit nicht anders entscheiden können, als sowohl den Wehr- als auch den Zivildienst insgesamt abzulehnen.

Er habe sich intensiv Gedanken um die gewaltfreie Lösung von Konflikten gemacht. So habe er nach der ersten Einberufung zum Wehrdienst drei Monate in einem Friedenszentrum verbracht; auch habe er im früheren Jugoslawien die Verhältnisse an Ort und Stelle studiert. Schwerwiegende und gewalttätige Konflikte, wie sie aktuell wieder im südlichen Afrika aufgetreten seien, könnten gewaltfrei gelöst werden; das müsse lediglich geübt und gelernt werden.

Entscheidungsgründe

IV. Dadurch, daß er mit der Absicht, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen, dem zweiten Einberufungsbescheid wiederum nicht Folge leistete, hat der Angeklagte erneut den Tatbestand der Fahnenflucht erfüllt (§ 16 Wehrstrafgesetz). – Einer erneuten Bestrafung steht indes das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. Februar 1995 entgegen. Denn die Nichtbefolgung des Einberufungsbescheides vom 28. März 1995 beruhte auf der ein für allemal gewonnenen Grundeinstellung, aufgrund derer der Angeklagte bereits den Einberufungsbescheid vom 10. November 1993 negiert hatte. Bereits vor November 1993 hatte der Angeklagte eine einheitliche Gewissensentscheidung getroffen, die sich sowohl gegen den Wehrdienst als auch gegen den Zivildienst richtete. Das folgte aus seinem Schreiben vom 6. November 1993 und seinem späteren konsequenten Verhalten. Es handelt sich um eine prinzipielle, einmalige Gewissensentscheidung gegen die Forderung des Staates auf Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst; die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Gewissensentscheidung steht für die Kammer nach der ausführlichen Erörterung in der Berufungshauptverhandlung fest. Der Angeklagte kann es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, vom Staat überhaupt zu Diensten (gleich welcher Art) verpflichtet zu werden. Die Einberufung zu einem staatlichen Dienst – Wehrdienst oder Zivildienst – stellt für ihn einen Zwang dar, der zu einem schweren inneren Konflikt führt, so daß der Angeklagte sich aus innerer Notwendigkeit nicht anders als für eine totale Verweigerung entscheiden kann (zu den genannten Kriterien einer ernsthaften Gewissensentscheidung vgl. BVerfGE 23, 191, 204 f; OLG Karlsruhe, MDR 1989, 1021).

Die Nichtbefolgung des zweiten Einberufungsbescheides stellt sich demgemäß als zwangsläufige Folge der dargelegten Grundhaltung dar, die den Angeklagten zur Nichtbefolgung bereits des ersten Bescheides geführt hatte. Damit handelt es sich um „dieselbe Tat“ im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG. Damit besteht ein Verfahrenshindernis, aufgrund dessen der Angeklagte nicht nochmals wegen Fahnenflucht bestraft werden kann. Das Verfahren ist gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung nur für die wiederholte Ersatzdienstverweigerung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vertreten hat, nicht aber für die wiederholte Fahnenflucht des Totalverweigerers, der – wie der Angeklagte – gar nicht erst das Anerkennungsverfahren betrieben hat. Ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne die Gewissensentscheidung nicht zum beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982, NJW 1983, 1600; Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984, NJW 1984, 1675; ebenso bereits OLG Celle, Urteil vom 14. Mai 1985, JZ 1985, 954). – Dem kann sich die Kammer nicht anschließen.

Zu Recht fordert das Bundesverfassungsgericht, die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Gewissensentscheidung des Verweigerers müsse klar erwiesen sein (BVerfGE 23, 191, 205; NJW 1984, 1675 f). Es ist indes nicht einzusehen, wieso diese Beweisführung nur durch die förmliche Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer möglich sein soll. Die Anerkennung setzt lediglich voraus, daß der Wehrpflichtige einen vollständigen Antrag vorlegt und die von ihm dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen; ferner dürfen das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragsstellers und die dem Bundesamt für den Zivildienst bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen (§§ 2, 5 KDVG). Über den Antrag entscheidet das Bundesamt grundsätzlich ohne mündliche Anhörung. Es darf – von einer eventuell erforderlichen Rückfrage beim Antragsteller abgesehen – keine Tatsachenaufklärung betreiben; das schriftliche Verfahren vor dem Bundesamt beschränkt sich auf eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. Franz, Die Neuordnung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung, MDR 1984, 1 ff, 2, 5). Ob die gegen den Wehrdienst, evtl. auch gegen den Zivildienst gerichtete Einstellung eines Wehrpflichtigen die Qualität einer ernsthaften Gewissensentscheidung im Sinne der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts hat, läßt sich in einer nach den Regeln der Strafprozeßordnung geführten Hauptverhandlung besser feststellen als in dem skizzierten Anerkennungsverfahren nach dem KDVG. An der Hauptverhandlung nehmen in Rede und Gegenrede der Angeklagte, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und das Gericht teil. Da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO – Schwierigkeit der Rechtslage – grundsätzlich zu bejahen sein werden, wird in aller Regel – wie im vorliegendem Verfahren – auch ein Verteidiger beteiligt sein. Der Erkenntnisgehalt dieses Verfahrens ist dem KDVG-Verfahren allemal überlegen.

Im übrigen besagt das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens nach dem KDVG allenfalls etwas über eine Gewissensentscheidung im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 GG (Verweigerung lediglich des Kriegsdienstes mit der Waffe). Die Totalverweigerung geht aber weiter; die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Totalverweigerers ist nicht Gegenstand des Anerkennungsverfahrens nach dem KDVG. Sie bleibt in jedem Falle gesondert festzustellen.

Die Gegenauffassung führt zu dem Ergebnis, daß es die Bundeswehr in der Hand hätte, den wehrpflichtigen Totalverweigerer bis zum Ende der Wehrpflicht immer wieder zum Wehrdienst einzuberufen, was im zu erwartenden Falle der fortbestehenden Verweigerungshaltung zu einer unbestimmten Vielzahl von Verurteilungen wegen Fahnenflucht führen könnte. Der den Wehrpflichtigen damit treffende Nachteil stünde erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Gemeinwohlzweck; darin läge ein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot; vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f; 44, 353, 373 f).

V. Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 1 GG ausführt, bereits die erste Verurteilung wegen Fahnenflucht vom 23. Februar 1995 hätte nicht erfolgen dürfen, ist darauf hinzuweisen, daß die Berufung auf Artikel 4 Abs. 1 GG fehlgeht. Denn im Bereich der Wehrpflicht regelt Artikel 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit abschließend (BVerfGE 19, 135, 138; NJW 1983, 1600).

Die Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Berufung zum Erfolg führt (§ 467 Abs. 1 StPO).

4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lassen als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).