UrIS-TKDV
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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
684
LG Berlin
13.08.1999
Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse Berlin eingestellt ; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
696
LG Berlin
13.08.1997
Das Rechtsmittel wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen hat die Kasse des Landes Berlin zu tragen.