Leitsatz
Das Rechtsmittel wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen hat die Kasse des Landes Berlin zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 14. Januar 1997 eines Verstoßes nach § 53 ZDG (also der (Zivil-)Dienstflucht) schuldig gesprochen, ihn nach § 59 StGB verwarnt und seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 35,– DM vorbehalten. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie erstrebt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die – so der in der Berufungshauptverhandlung gestellte Antrag – auf drei Monate bemessen und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden soll.
Infolge der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung sind der erstinstanzliche Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen aus den Gründen des angefochtenen Urteils für die Kammer bindend, die mithin von folgendem auszugehen hat:
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und wurde mit wirksamen Einberufungsbescheid vom 9. Juni 1995 bis zum 13. Oktober 1996 zum Zivildienst einberufen , den er in der Wohngemeinschaft für geistig Behinderte ableisten sollte . Der Einberufung ist der Angeklagte nicht nachgekommen , weil er Zeuge Jehovas ist und sich deswegen auch an der Ableistung des Zivildienstes aus Gewissensgründen gehindert sieht. Um gemäß § 15a ZDG ein freies Arbeitsverhältnis zu finden, hat er sich nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei rund fünfundzwanzig entsprechenden Einrichtungen schriftlich und bei etwa gleich vielen telefonisch beworben, wurde jedoch durchweg abschlägig beschieden.
Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:
„Da ... die Voraussetzungen des § 15a ZDG nicht vorliegen, ist der festgestellte Sachverhalt als Verstoß gegen § 53 ZDG zu werten. Insoweit gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht der Religionsfreiheit keinen Rechtfertigungsgrund; die Religionsfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des Zivildienstes.“
Die Berufungshauptverhandlung hat an Strafzumessungsrelevantem folgendes ergeben:
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gelernter Glas- und Gebäudereiniger, jedoch seit Monaten arbeitslos; zur Zeit erhält er alle vierzehn Tage 512,– DM Arbeitslosenhilfe. Die religiösen Überzeugungen der Zeugen Jehovas hat er „mit der Muttermilch eingesogen“, auch seine Eltern sind Zeugen Jehovas. Wie bei diesen üblich, wurde er erst getauft, als er achtzehn Jahre alt war, und hat sich dabei den Zeugen Jehovas freiwillig angeschlossen, die Freiwilligkeit ändert jedoch nichts an der von Kindesbeinen an erfolgten Prägung. Heute ist er siebenundzwanzig Jahre alt, wirkt nach seinem Erscheinungsbild und nach der Art, sich zu geben, aber noch wie ein großer Junge, nicht wie ein junger Mann, der im Leben steht. Naiv und gewisserweise hilflos, wie er ist, hat er trotz vorgegebener Kenntnis, was wegen seiner Zivildienstpflichtigkeit auf ihn zukommen würde, keinerlei Vorsorge getroffen: weder ordnungswidrig noch ordnungsgemäß.
Wer, wenn er fünfundzwanzig wird, noch ungemustert ist, wird zu keiner Musterung mehr geladen, und damit haben sich für ihn Wehr- und Zivildienst erledigt. Das ist die Konsequenz der §§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 WPflG. Mit Taktik ist Zeit zu gewinnen. Man riskiert einen Bußgeldbescheid, hat aber Chance, die Musterung zu umgehen, bis man fünfundzwanzig ist. Befragt, weshalb er eine solche „krumme Tour“ nicht versuchte, antwortete der Angeklagte spontan, an dergleichen sei er als Zeuge Jehovas ebenfalls gehindert.
Sich eine der von § 15a ZDG vorgeschriebenen Arbeitsstellen hätte der Angeklagte schon vor seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bundesweit suchen können. Die Aussicht auf Erfolg wäre deutlich gestiegen, hätte er sich nicht so, wie er es tat, auf den Großraum Berlin beschränkt. Und die Erfolgsaussicht wäre noch größer gewesen, wenn er dabei die Unterstützung seiner Eltern und vor allem seiner Religionsgemeinschaft gefunden hätte. Beide haben ihn indessen „hängen“ lassen, wie der Angeklagte der Kammer glaubhaft erklärt hat: Obwohl es sich bei den Zeugen Jehovas um eine nach Angaben des Angeklagten in Deutschland hunderttausend und mehr Mitglieder zählende Gemeinschaft handelt und es dementsprechend seit eh und je vorkommt, daß ein junger Zeuge Jehovas ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG sucht, haben die Zeugen Jehovas keine Stellenvermittlung eingerichtet, an die der junge Mann sich wenden könnte. Würden die Zeugen Jehovas ihre Stellenvermittlung dann noch so ausstatten, daß sie Stipendien vergeben könnte, wäre noch ein Hindernis behoben: Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen lehnen Leute wie den Angeklagten weniger wegen Arbeitsmangels als wegen fehlender finanzieller Mittel ab; sie müßten die Arbeit bezahlen, haben dazu aber keine Etatmittel. Würden die Zeugen Jehovas zum Sponsor freier Arbeitsverhältnisse nach § 15a ZDG werden, würden sich die Absagen verringern und die Zusagen vermehren. Gäbe es eine solche „Wachturm“ Bibel- und Traktatgesellschaftseigene Stellenvermittlung und würde in den örtlichen Gemeinschaften betont, daß man sich dorthin rechtzeitig wenden solle, dann würde einer wie der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 53 ZDG nicht zum Angeklagten. Einer wie der Angeklagte steht aber alleine da; da wundert es nicht, wenn die Brücke, die § 15a ZDG bauen möchte, nicht trägt, und Stellenabsagen kommen. Und das alles auch noch zu spät: Erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres.
Der Angeklagte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. August 1994 (320 Cs 773/94, rechtskräftig seit dem 17. Oktober 1994) wegen unerlaubten Sich-Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von fünfundzwanzig Tagessätzen zu je 50,– DM verurteilt worden. Wie er glaubhaft berichtet hat, wurde er am 2. Juni 1994 zwar unfallflüchtig, bereute das aber und kehrte an den Unfallort zurück, als die Polizei noch dort war. Das ändert zwar nichts am Tatbestand der Unfallflucht, zeigt aber, daß der Angeklagte ein atypischer Flüchtiger war, nämlich einer, der sich baldigst stellte.
Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 24. Juli 1997 wurde verlesen, desgleichen der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. August 1994. Im übrigen beruhen die in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von dem auch von der Staatsanwaltschaft erwähnten Wohlwollensgebot (vgl. dazu Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 46 Randnr. 19a) leiten lassen, welches besteht, weil ein Zeuge Jehovas wie der Angeklagte aus psychischem Druck heraus handelt, wenn er den Zivildienst verweigert, und welches die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen sein läßt. Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch weiterhin meint, ein erheblicher, und ernsthafter Gewissenskonflikt sei beim Angeklagten nicht zu erkennen, dann irrt sie sich. Beim Angeklagten handelt es sich um einen Zeugen Jehova, womit alles gesagt ist; denn daraus schon folgt die Ernsthaftigkeit seines Gewissenskonfliktes, aus dem heraus er sich mit innerer Notwendigkeit für die Zivildienstverweigerung ein- für allemal entschieden hat. Ob die vom Angeklagten dazu vorgetragenen Argumente (Zivildienst sei ein Ersatz für den Kriegsdienst, werde vom selben Träger bezahlt und sei auch im Kriegsfall zu leisten), sinnig oder unsinnig sind, besagt nichts für den Gewissenskonflikt des Angeklagten, der damit keine eigene Argumentation vorträgt, sondern die seiner Religionsgemeinschaft referiert, deren Leitsätzen er sich verpflichtet fühlt. Das innere Erleben des Angeklagten, daß die Leitsätze der Zeugen Jehovas ihn im Glauben binden und – bezogen auf den Zivildienst – in eine Situation stellen, in der er Gott mehr gehorchen muß als den Menschen, ist von der Schlüssigkeit der Leitsätze ebenso unabhängig wie von den Gründen, die die Zeugen Jehovas ihren Anhängern nennen und die der Angeklagte, um es zu wiederholen, nur nachspricht. Vgl. dazu auch Harrer/Haberland, ZDG, § 15a Anm. 3.
Die von § 53 ZDG an sich vorgesehene (und von der Kammer angesichts der Motivationslage, der Retardation und der Naivität/Hilflosigkeit des in seiner Not auf sich allein gestellten Angeklagten mit zwei Monaten als schuldangemessen erachtete) Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen umzuwandeln, ist die Kammer auch nicht durch § 56 ZDG gehindert. Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift gibt es nicht. Auf die – trotz des erreichten Lebensalters! – noch jugendtümlich anmutende Persönlichkeit des Angeklagten ist erneut hinzuweisen; und wenn jemand seinem Gewissen folgt (insoweit nichts nur vorspiegelt und kein „Drückeberger“ ist), ist das kein Umstand, der die Verhängung von Freiheitsstrafe geböte. Der Angeklagte ist zudem ein an sich rechtstreuer Mensch: Der Musterung stellt er sich. Ordnungswidrige „Tricksereien“ zur Musterungsumgehung lehnt er aus Überzeugung ab, was für ihn spricht. Ein solcher – die Verhängung von Freiheitsstrafe gebietender – Umstand liegt auch nicht in der Tat: Die Zeugen Jehovas sind eine Gruppe, deren Anschauungen sich auch partiell nicht ändern werden; auch nicht zum Zivildienst. Eine Gefährdung der Einrichtung „Zivildienst“ geht davon nicht aus, schon wegen der relativ geringen Zahl derjenigen, die Zeugen Jehovas und zugleich zivildienstpflichtig sind. Einen zivildienstverweigernden Zeugen Jehovas mit Geldstrafe statt mit Freiheitsstrafe zu konfrontieren, erschüttert, anders als die Staatsanwaltschaft meint, auch nicht das Vertrauen der Bevölkerung in die Verbindlichkeit des Rechts, weil die Zeugen Jehovas von der Masse der Bevölkerung ohnehin als besondere Gruppe angesehen werden, die nicht nur zum Zivildienst, sondern auch sonst (man denke an das Stichwort „Bluttransfusion“) Ansichten vertritt, die nicht als richtig erscheinen, sondern als gruppeneigentümliche Fehler, welche die Masse des Volkes keineswegs in Versuchung führen, dieselben Fehler ebenfalls zu begehen. Andererseits respektiert die Masse der Bevölkerung die von den Zeugen Jehovas nicht nur jetzt (in einem Rechtsstaat), sondern allgemein (z.B. im sogenannten „Dritten Reich“ unseligen Angedenkens und unter stalinistischer Diktatur) bewiesene Standhaftigkeit. Die Geldstrafe, deren Tagessatzhöhe auch von der Kammer auf 35,– DM festgesetzt wird, brauchte nicht verhängt zu werden, sie vorzubehalten genügt. § 59 Abs. 2 StGB steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift gilt „in der Regel“, und ein Regelfall in diesem Sinne wird von der Vorstrafe des Angeklagten gerade nicht begründet: Abgesehen von der bereits erwähnten Atypik der Unfallflucht (einer ohnehin meist schreckbedingten oder gar schockbedingten Spontantat jedenfalls in den Fällen umgehender Reue) ist es auch nicht so, daß die jetzt zu ahnende Tat klar werden ließe, es handele sich hier um einen durch Strafverfahren und strafrechtliche Sanktionen nur schwer zu beeindruckenden Menschen: Die Verweigerung des Zivildienstes ist für den Angeklagten eine von jedem Vorbestraft- oder Nichtvorbestraftsein gänzlich unabhängige Gewissensentscheidung, die ein- für allemal in ihm entstanden ist und dank der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht die Gefahr begründet, der Angeklagte werde deswegen künftig nochmals wegen des Vorwurfs der Dienstflucht vor Gericht erscheinen müssen. Die von § 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte günstige Prognose kann dem Angeklagten gestellt werden. Zu § 59 Abs. 1 Nummern 2 und 3 StGB auf das zu dieser Thematik in den Gründen des vorliegenden Urteils schon Gesagte verwiesen werden. Das gilt auch für § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB. Einen eigenen Probationsbeschluß hat die Kammer nicht gefaßt. Er wäre nicht anders ausgefallen als der amtsgerichtliche vom 14. Januar 1997 und somit nichts als eine entbehrliche Wiederholung. Auch wenn die Kammer insoweit nichts ausspricht, bleibt es bei der nach § 59a Abs. 1 StGB möglichen und vom Amtsgericht beschlossenen Bewährungszeit. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
62. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Föhrig als Vorsitzender.