ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
308 AG Langenfeld 06.10.1993 Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses (Doppelverfolgung) eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.