Leitsatz
Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses (Doppelverfolgung) eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeschuldigte ist am 24.07. 91 vom Amtsgericht Essen (67 Ls 176/91, 29 Js 177/91) wegen Dienstflucht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen des gleichen Vergehens ist gegen den Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren Anklage erhoben worden.
Entscheidungsgründe
Die o.g. Verurteilung steht einer erneuten Strafverfolgung entgegen.
Der Angeschuldigte beruft sich im vorliegenden Verfahren auf dieselben Gewissensgründe wie auch in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Essen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Amtsgericht Langenfeld (Rheinland), Richter am Amtsgericht Heuschkel.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.