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503
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OLG Stuttgart
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06.09.1996 |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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