ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
772 BVerfG 27.03.2002 In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig sind – Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 – 412 Ds/810 Js 929/00 – hat die 4. Kammer des Zweiten Senat...
771 BVerfG 20.02.2002 In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die allgemeine Wehrpflicht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 WPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 ZDG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind – Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Potsdam vom 19. März 1999 – 23 (H) Ns 72/98 – hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – einstimmig beschlossen: Die Vorlag...
752 AG B-Tiergarten 24.01.2001 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird die Auflage erteilt, innerhalb von zwei Monaten 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten nach näherer Bestimmung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
723 BVerfG 09.03.2000 Die Vorlage ist unzulässig.
715 BVerfG 07.12.1999 Der Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom Juni 1994 – II WsRH 57/94 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
516 LG Hildesheim 19.11.1996 Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der erlittene Disziplinararrest von 3 x 21 Tagen = 63 Tagen wird angerechnet. Die Kosten des Berufungsverf...
453 TDG Nord 27.11.1995 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 14-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 77 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.