Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 14-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 77 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Soldat ist Grundwehrdienstleistender und Angehöriger der 3./Panzerbataillon 423 in 14 822 Brück.
Am 16.10.1995 verhängte der Kommandeur des Panzerbataillons 423 14 Tage Disziplinararrest mit folgender Disziplinarformel:
Die Disziplinarformel lautet:
“Er hat sich am 16.10.1995 in 14 822 Brück, Fläming-Kaserne, zum wiederholten Male geweigert, den Befehl, seine Ausrüstung zu empfangen und Uniform anzuziehen, zu befolgen.”
Gegen diese Disziplinarmaßnahme, für die gem. § 36 Abs. 1 Satz 4 WDO die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden war, legte der Soldat mit Schreiben vom 17.10.1995 Beschwerde ein, die beim Truppendienstgericht am 19.10.1995 mit folgender Begründung eingegangen ist:
“Hiermit lege ich Beschwerde gegen den am 16.10.95 gegen mich verhängten 14-tägigen Disziplinararrest ein.
Mehrfach habe ich gegenüber der Kaserne Brück II erklärt, daß ich aus Gewissens- und ideologischen Gründen verweigere, Befehle zu befolgen und Uniform entgegenzunehmen.
Dies wird auch künftig so sein.
Als Indiz für den Zweifel meiner Disziplinarvorgesetzten, daß sich mein Handeln ändere, sehe ich darin, daß seit dem 04.09.95, nach Ende des ersten Arrestes, zwar der Befehl, mich einzukleiden, ausgeht, man sich jedoch nicht mehr die Mühe machte, überhaupt eine Uniform vorzulegen.
Gleiches trifft zu für die Reaktion des stellvertretenden Kp-Chef Klaer nach der Äußerung des am 16.10.95 gegebenen Einkleidungsbefehls: “Das habe ich erwartet.”
Ich verweise Sie auf die Richtlinie des Bundesverfassungsgerichts zur Konkretisierung des Übermaßverbots!”
Die Feststellungen der Kammer haben ergeben, daß der Beschwerdeführer Kriegsdiensttotalverweigerer ist und schon seit seinem Eintritt in die Bundeswehr am 01.07.1995 dreimal mit jeweils 21 Tagen Disziplinararrest belegt werden mußte, weil er dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstantritt nicht Folge geleistet hatte, also eigenmächtig abwesend war, und in zwei Fällen seinen Vorgesetzten den Gehorsam verweigert hatte.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache selbst nicht begründet.
Im Hinblick auf die vorangegangene Disziplinarmaßnahme, den 21-tägigen Disziplinararrest vom 25.09.1995, gegen den der Soldat ebenfalls Beschwerde eingelegt hatte, die durch Beschluß dieser Kammer am 24.10.1995 (N 4 BLb 34/95) wegen eines sachgleichen Dienstvergehens zurückgewiesen wurde, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Soldaten nur erneut auf sein entsprechendes Vorbringen folgendes entgegengehalten werden:
Mit seiner totalen Dienstverweigerung hat er wiederum ein Dienstvergehen im Sinne von § 23 Abs. 1 Soldatengesetz begangen, denn er hat vorsätzlich gegen seine soldatische Grundpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seiner Auswirkungen, des Maßes der Schuld, der Persönlichkeit, der bisherigen Führung und der Beweggründe des Soldaten (§ 34 Abs. 1 WDO) ist der gegen ihn verhängte Disziplinararrest vom 16.10. 1995 in Höhe von 14 Tagen angemessen und erforderlich. Erforderlich deshalb, weil nach wie vor dem Beschwerdeführer deutlich gemacht werden muß, daß sein Verhalten nicht hingenommen werden kann. Auch wenn der Soldat in seiner Beschwerde versichert, daß er sein diesbezügliches Verhalten auch in Zukunft nicht ändern werde, kann gleichwohl im derzeitigen Stadium noch nicht von einer disziplinaren Reaktion Abstand genommen werden, da nach Auffassung der Kammer noch von einer Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten ausgegangen werden kann. Bei der Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme ist dagegen zu berücksichtigen, daß es sich hier nicht um eine übliche Disziplinlosigkeit eines Grundwehrdienstleistenden im Wiederholungsfall handelt, sondern um ein Verhalten, das sowohl pflichtwidrig im Sinne des Soldatengesetzes ist als auch mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht im Einklang steht. Das Grundgesetz enthält nämlich einen klaren Auftrag zu einer wirksamen militärischen Landesverteidigung. Um diesen Verfassungsauftrag erfüllen zu können, ist die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden, so daß jeder Bürger dieses Staates unter entsprechenden Voraussetzungen derzeit zur Ableistung eines einjährigen Grundwehrdienstes herangezogen und verpflichtet werden kann. Wenn deshalb ein Soldat versucht, sich als Totalverweigerer aus ideologischen und Gewissensgründen dieser Wehrpflicht zu entziehen, kann diesem Pflichtenverstoß, der die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigt, nur mit den den Vorgesetzten in der Wehrdisziplinarordnung gewährten disziplinaren Mitteln entgegnet werden. Hierzu gehört auch die Verhängung von Disziplinararrest, der allerdings auf dem Hintergrund des Artikel 104 GG sowie der Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nur dann verhängt und vollstreckt werden kann, wenn ein Richter (neben dem Disziplinarvorgesetzten) die Verantwortung für diesen Freiheitsentzug (mit-)übernimmt.
Angesichts des diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalts kann nicht angehen, daß ein Wehrpflichtiger “Doppelverweigerung” begeht, die ihm rechtlich gegebene Möglichkeit, das Kriegsdienstverweigerungsrecht für sich In Anspruch zu nehmen, nicht ergreift, sich aber gleichwohl auf das Übermaßverbot beruft. Würde man dies akzeptieren, würde man Gesetzesuntreue honorieren, denn es wäre für alle Grundwehrdienstleistenden, die ordnungsgemäß ihren Wehrdienst absolvieren, unverständlich, daß staatliche Institutionen ein solches Verhalten hinnehmen. Die Konsequenz wären Nachahmungen, wobei sich dann jeder Soldat darauf verlassen könnte, nach einer gewissen Zeitspanne und einer begrenzten Anwendung disziplinarer Maßnahmen vorzeitig aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden. Aber auch deshalb geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Übermaßverbot fehl, weil nach der dem Grundgesetz zugrunde liegenden Systematik zwar Artikel 4 Abs. 3 GG das Recht verbürgt, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, Artikel 4 Abs. 3 GG gewährt aber nicht das Recht zur Verweigerung der Wehrpflicht als allgemeine Bürgerpflicht. Es kann daher derjenige, der nicht willens ist, den wenigen vom Staat dem einzelnen auferlegten Pflichten nachzukommen, nicht verlangen, daß schon dann in einer Mittel-/Zweckbetrachtung geprüft wird, ob das Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und ob die Grundrechtseinschränkung in Verbindung zur Zwecksetzung angemessen ist, wenn er sich außerhalb des Artikel 4 Abs. 3 GG begibt und zudem zur Kenntnis nehmen muß, daß die allgemeine Wehrpflicht in Artikel 12a GG der Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 GG vorgeht.
Unbeschadet der vom Beschwerdeführer angeführten Äußerungen seiner Vorgesetzten, die sicherlich nicht passend, aber verständlich angesichts der Probleme sind, die der Soldat seiner Einheit schafft, sieht die Kammer noch keinen Anlaß, die Schwere der vom Soldaten erlittenen Nachteile als unverhältnismäßig anzusehen. Der Wertigkeit der vom Soldaten verletzten Pflichten durch seine totale Dienstleistungsverweigerung stehen vielmehr die bisher verhängten und auch vollstreckten 77 Tage Disziplinararrest noch in einem angemessenen Verhältnis gegenüber, wobei nach wie vor bei der Kammer die Hoffnung besteht, daß der Soldat noch das Unrecht seines Handelns einsieht.
Nach alledem war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
III. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 38 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO).
Sie wird mit der Bekanntgabe an den Soldaten wirksam.
4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Potsdam, Richter am Truppendienstgericht Zenker als Vorsitzender.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde des Betroffenen (vgl. im wesentlichen UrIS-Nr. 413) wurde durch Beschluß vom 14.06.1996 – 2 BvR 7/96 – ohne Begründung – nicht zur Entscheidung angenommen. 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Richter Sommer, Jentsch und Hassemer.