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LG Berlin
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28.02.1994 |
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu 130 Tagessätzen Geldstrafe zu je 25, 00 DM verurteilt wird. Im Übrigen wird die Berufung verworfen. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in Teilbeträgen von monatlich 250,00 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen de...
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