Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu 130 Tagessätzen Geldstrafe zu je 25, 00 DM verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Berufung verworfen.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in Teilbeträgen von monatlich 250,00 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Volltext
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht – Jugendgericht – Tiergarten hat den Angeklagten am 4. November 1993 wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) zu 100 Tagessätzen Geldstrafe zu je 25,00 DM verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Verfügung vom 28. Dezember 1993 in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie sieht eine Geldstrafe als nicht ausreichend an und beantragt, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu verhängen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
Das Rechtsmittel hatte nur unwesentlichen Erfolg.
Infolge der Berufungsbeschränkung sind der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen und einer Nachprüfung durch die Kammer entzogen. Danach steht fest, daß der Angeklagte, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, seiner ordnungsgemäßen Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes beim Caritasverband für das Bistum Berlin nicht nachgekommen ist. Er hat den Dienst am 2. November 1992 nicht angetreten und erklärt, daß er ihn als Zwangsdienst empfinde, den er aus persönlichen und politischen Gründen ablehne. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Soweit es für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung ist, hat die erneute Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der 21 Jahre alte, ledige und bisher unbestrafte Angeklagte ist in der ehemaligen DDR bei seinen Eltern aufgewachsen. Als er zehn Jahre alt war, zog die Familie nach Berlin (Ost). Hier legte er im Juli 1991 das Abitur, verbunden mit einer Facharbeiterausbildung ab. Danach begann er ein Studium der Philosophie, brach es nach drei Semestern ab und studiert jetzt im zweiten Semester Ethnologie an der Humboldt-Universität.
Seit Vollendung des 18. Lebensjahres lebt der Angeklagte in einer eigenen Wohnung. Er wird von seinen Eltern mit ca. 800,00 DM monatlich unterstützt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Daneben hat er Ersparnisse, über deren Höhe er in der Hauptverhandlung keine Angaben machen wollte. Der Angeklagte ist Vater eines inzwischen zwei Jahre alten Sohnes, der bei der Kindesmutter lebt. Zu Unterhaltszahlungen wird er wegen seines Studiums derzeit nicht herangezogen. Eine Eheschließung mit der Kindesmutter ist nicht beabsichtigt.
In der Berufungsverhandlung hat der Angeklagte erklärt, vor der Wende aktives Mitglied des Neuen Forum gewesen zu sein. Er habe am Aufbau einer „neuen Gesellschaft“ in der ehemaligen DDR mitarbeiten wollen, was nach der Wiedervereinigung jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. Er sei gegen jede Art von Waffen und Krieg sowie gegen Wehr- und Zivildienst. Den Zivildienst als solchen lehne er zwar nicht ab, jedoch könne er selbst ihn aus Gewissensgründen nicht leisten, da dieser Dienst eng mit der Wehrpflicht verknüpft sei und er durch seine Ableistung den Wehrdienst und damit den Militarismus zumindest mittelbar unterstützen würde. Zudem geschähe die Ableistung unter Zwang und sei unvereinbar mit seiner freien Gewissensentscheidung gegen jeglichen Militarismus. Er sei sich der strafrechtlichen Konsequenzen seiner Totalverweigerung durchaus bewußt und akzeptiere die angefochtene Entscheidung, da sie dem Gesetz entspreche. Seine Gewissensentscheidung hindere ihn jedoch daran, der von ihm geforderten Ableistung des Zivildienstes nachzukommen.
In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil hat die Kammer auf den zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate bis 21 Jahre alten Angeklagten das allgemeine Strafrecht angewendet. Anhaltspunkte für erhebliche Entwicklungsrückstände im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, die eine Anwendung des Jugendstrafrechts für den vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegenden Tatteil rechtfertigen könnten und eine Entscheidung nach § 32 JGG erforderlich machten, haben sich nicht ergeben. Vielmehr zeigt der bisherige Lebensweg des Angeklagten eine kontinuierliche Entwicklung und altersgemäße Reifung auf.
Des weiteren teilt die Kammer die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, daß die Verhängung einer Geldstrafe im vorliegenden Fall ausreichend ist. Zwar sieht § 53 ZDG als Sanktion Freiheitsstrafe vor. Da jedoch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt, war gemäß § 47 Abs. 2 StGB auf Geldstrafe zu erkennen. Denn weder liegen besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, die die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen noch ist die Verhängung von Freiheitsstrafe aufgrund solcher besonderen Umstände zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten (§ 56 ZDG).
Für die Entscheidung, auf eine geringere Strafe als sechs Monate Freiheitsstrafe zu erkennen, waren folgende Gründe maßgeblich:
Zu Gunsten des Angeklagten sprach, daß er geständig war und bislang ungestraft ist. Des weiteren wirkte sich entscheidend aus, daß er den Zivildienst offensichtlich nicht aus Lustlosigkeit oder Bequemlichkeit verweigert. Nach dem in der Hauptverhandlung von ihm gewonnenen Eindruck geht es dem Angeklagten nicht darum, sich den mit der Ableistung des Zivildienstes verbundenen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten aus egoistischen Gründen zu entziehen. Im Rahmen seiner Befragung, der er sich offen und durchaus selbstkritisch gestellt hat, wurde vielmehr deutlich, daß er seine Entscheidung erst nach reiflicher Überlegung getroffen hat und diese ausschließlich auf ethischen Gründe beruht. Handelt es sich aber letztlich um eine Gewissensentscheidung, so haben – auch wenn sie nicht in Einklang mit dem Gesetz steht – generalpräventive Erwägungen weitestgehend zurückzutreten. Zudem war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte ein sozial eingegliedertes Leben führt und mit Eifer sein Studium betreibt. Daß er die geltende Rechtsordnung anerkennt, hat er auch dadurch gezeigt, daß er das erstinstanzliche Urteil nicht nur nicht angefochten hat, sondern es auch akzeptiert, da es “den geltenden Gesetzen entspreche”.
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich insbesondere die tatsächliche Dauer des Gesetzesverstoßes aus.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände kam die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht. Die Kammer hat deshalb auf Geldstrafe erkannt, die Anzahl der Tagessätze in Abänderung des angefochtenen Urteils jedoch auf 130 festgesetzt. Diese Erhöhung war wegen der Dauer des Verstoßes angezeigt. Die Tagessatzhöhe war entsprechend den finanziellen Mitteln des Angeklagten – wie im angefochtenen Urteil – auf 25,00 DM festzusetzen.
Besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten, die anstelle der Geldstrafe die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unerläßlich machten (§ 47 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB), liegen nicht vor. Sie können insbesondere nicht darin gesehen werden, daß sich der Angeklagte der Ableistung des Zivildienstes letztlich auf Dauer entziehen will und – wie er in der Hauptverhandlung erklärt hat – notfalls auch eine Freiheitsstrafe in Kauf nehmen würde. Denn der Vorsatz, sich der Ableistung des Zivildienstes „dauernd“ zu entziehen, ist Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit nach § 53 ZDG. Zudem kann die vom Angeklagten getroffene Entscheidung auch deshalb nicht als „besonderer Umstand“, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn selbst oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich macht, gewertet werden, weil anderenfalls ihre Qualität als Gewissensentscheidung, die ihr unabhängig von dem Gesetzesverstoß zukommt, nicht hinreichend berücksichtigt würde. Daß der Angeklagte diese Entscheidung nicht vorschnell, sondern erst nach reiflicher Überlegung getroffen hat, ist bereits dargelegt worden.
Schließlich gebietet auch die Wahrung der Disziplin im Zivildienst (§ 56 ZDG) nicht die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Zwar mag eine Totalverweigerung aus weltanschaulicher Überzeugung und aus Gewissensgründen einen gewissen Nachahmungseffekt haben, wenn sie “lediglich” mit der Verhängung von Geldstrafe geahndet wird. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die vorgebrachten Motive nicht pauschal, sondern in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen sind und daß es nicht maßgeblicher Grund für die Verhängung von Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe sein kann, andere Zivildienstleistende von einer eigenen Gewissensentscheidung bezüglich dieser Frage abzuhalten. Die Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Zivildienstes insbesondere im sozialen und caritativen Bereich hat die Kammer bei ihrer Entscheidung durchaus berücksichtigt.
Gemäß § 42 StGB war dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in angemessenen Teilbeträgen von monatlich 250,00 DM zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels ist kostenrechtlich ohne Bedeutung.
18. Strafkammer – Kleine Jugendkammer – des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Plefka als Vorsitzender.
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