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AG Göttingen
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25.01.1994 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig (§§ 53 ZDG, 1, 108 JGG) . Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird. Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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