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510
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AG Sigmaringen
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29.10.1996 |
Der Angeklagte hat sich in rechtlich selbständigen Handlungen der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung in zwei Fällen schuldig gemacht. Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung ihm zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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