Leitsatz

Der Angeklagte hat sich in rechtlich selbständigen Handlungen schuldig gemacht der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen. Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der ledige Angeklagte ist als einziges Kind aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen und in München aufgewachsen.

Väterlicherseits hat er noch eine ältere Halbschwester.

Sein Vater ist Heilpraktiker. Seine Mutter ist Sekretärin.

Der Angeklagte wurde normal eingeschult, wechselte nach der 4. Klasse der Grundschule auf ein Gymnasium über, wiederholte auf diesem die 8. Klasse und ging schließlich 1992 aus der 11. Klasse des Gymnasiums mit der Mittleren Reife ab.

Seit seinem Abgang von der Schule hat der Angeklagte keinen Beruf erlernt und ist auch, von zwei kurzfristigen Gelegenheitsjobs abgesehen, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Er hat sich bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr vielmehr seiner Darstellung nach von Geldzuwendungen einer Tante und von Gewinnen bei Toto- und Lottospielen gelebt.

Er spielt gerne Tennis und ihm schwebt vor, einmal Tennislehrer zu werden.

Seinen Angaben zufolge ist der Angeklagte schuldenfrei.

Wegen von ihm begangener Straftaten muß er jetzt erstmals vor Gericht zur Rechenschaft gezogen werden.

1. Der Angeklagte wurde durch bestandskräftig gewordenen, von ihm also nicht angefochtenen Einberufungsbescheid des für ihn zuständigen Kreiswehrersatzamtes zum 03.07. 1995 als wehrpflichtiger Soldat zur Ableistung seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr zur Feldjägerausbildungskompanie 750 in der Albkaserne in Stetten a.k.M. einberufen.

Obwohl er sich darüber im klaren war, daß er gesetzlich verpflichtet war, seiner Einberufung zur Bundeswehr auch Folge zu leisten, trat der Angeklagte pflichtwidrig am 03.07. 1995 seinen Grundwehrdienst bei der Feldjägerausbildungskompanie 750 in der Albkaserne in Stetten a.k. M. nicht an , sondern blieb im vollen Bewußtsein der strafrechtlichen Konsequenzen zu Hause in München, weil er nicht bereit war und ist, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr nachzukommen.

Den ihm daraufhin am 04.07.1995 telegraphisch übermittelten Befehl, sich unverzüglich bei seiner Einheit zu melden, ignorierte er.

Am 17.07.1995 um 22.15 Uhr wurde der Angeklagte schließlich von nach ihm fahndenden Feldjägern in der Wohnung seiner Eltern in München festgenommen und der Feldjägerausbildungskompanie 750 übergeben.

2. Auf die beschriebene Art und Weise mit gut zweiwöchiger Verspätung doch noch bei der Feldjägerausbildungskompanie 750 in der Albkaserne in Stetten a.k.M. eingetroffen, erhielt der Angeklagte ebendort am 19.07.1995 gegen 9.00 Uhr von seinem Kompaniechef Hauptmann Feldhaus mündlich den Befehl, sich unverzüglich bei der Standortverwaltung Stetten a.k.M. als Rekrut einkleiden zu lassen. Diesem ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten gegebenen, rechtmäßigen Befehl verweigerte der Angeklagte bewußt den Gehorsam, indem er Hauptmann Feldhaus in Gegenwart eines Oberfeldwebels der Einheit sinngemäß erklärte, daß er sich nicht einkleiden lassen werde, da er “Totalverweigerer” sei und überhaupt keine ihm von seinen Vorgesetzten bei der Bundeswehr gegebenen Befehle ausführen werde.

Bei seiner Weigerungshaltung blieb der Angeklagte auch, als Hauptmann Feldhaus ihm daraufhin unter Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen für den Fall der erneuten Nichtbefolgung denselben Befehl noch einmal gab. Auf diesen zweiten Befehl seines Disziplinarvorgesetzten hin äußerte er sich sinngemäß ebenso, wie bereits auf den vorausgegangenen, gleichlautenden ersten Befehl hin.

Als sich an der Weigerungshaltung des Angeklagten auch am 20.07. 1995 noch nichts geändert hatte, verhängte der Kompaniechef der Feldjägerausbildungskompanie 750 am 21.07.1995 gegen den Angeklagten wegen der unter oben 1. und 2. beschriebenen Verfehlungen desselben einen Disziplinararrest von sieben Tagen.

3. Nachdem dieser am 21.07.1995 gegen ihn verhängte Disziplinararrest von sieben Tagen vollstreckt worden war, erhielt der Angeklagte am 31.07.1995 gegen 14.30 Uhr in der Albkaserne in Stetten a.k.M. von seinem Kompaniechef Hauptmann Feldhaus erneut mündlich den Befehl, sich nunmehr unverzüglich bei der Standortverwaltung Stetten a.k.M. einkleiden zu lassen. Diesem rechtmäßigen und damit für ihn verbindlichen Befehl seines Kompaniechefs verweigerte der Angeklagte den Gehorsam, indem er Hauptmann Feldhaus erklärte: “Nein, das tue ich nicht.” Bei dieser Weigerungshaltung blieb er auch, als Hauptmann Feldhaus seinen Befehl ihm gegenüber noch einmal wiederholte.

Wegen dieser neuerlichen Gehorsamsverweigerung verhängte der Kommandeur des Feldjägerbataillons 750 in Stetten a.k.M. am 01. 08.1995 gegen den Angeklagten einen Disziplinararrest von 14 Tagen.

4. Nachdem der Angeklagte auch diesen am 01.08.1995 vom Kommandeur des Feldjägerbataillons 750 in Stetten a.k.M. gegen ihn verhängten Disziplinararrest von 14 Tagen verbüßt hatte, erhielt er am 16.08.1995 gegen 14.00 Uhr in der Albkaserne in Stetten a.k.M. von seinem Kompaniechef erneut den Befehl, sich nunmehr unverzüglich als Rekrut bei der Standortverwaltung Stetten a.k. M. einkleiden zu lassen. Auch diesem rechtmäßigen und für ihn verbindlichen Befehl seines Kompaniechefs verweigerte der Angeklagte den Gehorsam und blieb dabei auch, als sein Kompaniechef den Befehl unmittelbar darauf ihm gegenüber noch einmal wiederholte.

Wegen dieser neuerlichen Gehorsamsverweigerung verhängte der Kommandeur des Feldjägerbataillons 750 in Stetten a.k.M. am 17.08. 1995 gegen den Angeklagten einen Disziplinararrest von 21 Tagen, der ebenfalls vollstreckt wurde.

Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten und den glaubhaften Angaben, die der Zeuge Oberleutnant Schwarz, stellvertretender Kompaniechef der Feldjägerausbildungskompanie 750 in Stetten a.k.M. bei seiner informatorischen Anhörung in der Beweisaufnahme gemacht hat.

Der Angeklagte hat die festgestellten Sachverhalte unumwunden eingeräumt. Ebenso hat er eingeräumt, sich über die strafrechtlichen Konsequenzen in allen vier Fällen von Anfang an im klaren gewesen zu sein.

Sein Verhalten hat der Angeklagte damit begründet, daß er sowohl die allgemeine Wehrpflicht als auch den zivilen Ersatzdienst ablehne, weil beides “Zwangsdienste” seien. Weil dem so sei, sei er nicht bereit, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes nachzukommen. Ebensowenig sei er bereit, zivilen Ersatzdienst zu leisten. Aus diesem Grunde habe er auch von der Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, keinen Gebrauch gemacht, weil letzteres aus seiner Sicht unehrlich gewesen wäre. Seine Weigerung, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes nachzukommen, sei nämlich nicht Konsequenz einer von ihm getroffenen, irgendwie gearteten, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Gewissensentscheidung. Er lehne vielmehr “Zwangsdienste” aller Art grundsätzlich ab.

Entscheidungsgründe

II.

Der Angeklagte hat sich also in rechtlich selbständigen Taten (§ 53 StGB) schuldig gemacht

a) im Falle oben I.1. der Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG, denn er ist als Soldat eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen, indem er seiner – wie er wußte – rechtswirksam zum 03.07.1995 erfolgten Einberufung als wehrpflichtiger Soldat zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der Feldjägerausbildungskompanie 750 in der Albkaserne in Stetten a.k.M. bewußt keine Folge leistete, weil er nicht bereit ist, seiner ge-setzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes nachzukommen, vielmehr zu Hause in München blieb, bis er ebendort am 17.07.1995 von den Feldjägern festgenommen und seiner Einheit überstellt wurde,

b) - d) in den Fällen oben I. 2.-4. jeweils der Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 2 WStG, denn er hat in jedem dieser Fälle als Soldat darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden war, indem er am 19.07.1995, am 31.07.1995 und nochmals am 16. 08.1995 – wie festgestellt – jeweils dem Befehl seines Kompaniechefs, sich unverzüglich bei der Standortverwaltung Stetten a.k.M. als Rekrut einkleiden zu lassen, den Gehorsam verweigerte und dabei auch blieb, nachdem sein Kompaniechef diesen Befehl jeweils wiederholt hatte,

was alles bei den getroffenen Feststellungen sicherlich keiner näheren Ausführung bedarf.

III.

Zu den Tatzeiten war der Angeklagte 20 Jahre und gut drei bis fünf Monate alt, also Heranwachsender und als solcher bereits recht fortgeschrittenen Alters.

Im Hinblick hierauf, seinen bisherigen Werdegang, den Eindruck, der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen wurde, sowie auch die Art seiner abzurügenden Verfehlungen erschien es in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht mehr vertretbar, den Angeklagten gem. § 105 JGG noch einem Jugendlichen gleich zu behandeln.

Bei der Ahndung konnte dem Angeklagten lediglich seine bisherige Unbescholtenheit und die Ehrlichkeit zugute gehalten werden, mit der er in der Hauptverhandlung seine abzurügenden Verfehlungen unumwunden eingeräumt hat.

Auf der anderen Seite mußte aber auch berücksichtigt werden, daß der Angeklagte in allen vier Fällen seine ihm bekannten gesetzlichen Verpflichtungen im vollen Bewußtsein der strafrechtlichen Konsequenzen schlicht und einfach ignoriert hat.

Dem Angeklagten mußte klar gemacht werden, daß er in allen vier Fällen in sehr schwerwiegender Weise gegen seine Grundpflichten als Soldat verstoßen und jeweils als Soldat ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin in der Truppe einfach nicht geduldet werden kann.

Nachdem die seitens der Bundeswehr gegen den Angeklagten wegen seiner Verfehlungen bislang bereits verhängten und vollstreckten Disziplinararreste beim Angeklagten offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt haben, erschien eine Ahndung seiner abzurügenden Verfehlungen durch freiheitsentziehende Maßnahmen als zur Einwirkung auf ihn und auch zur Wahrung der Disziplin in der Truppe unerläßlich.

Folgende Einsatzstrafen erschienen unter Berücksichtigung aller Umstände als zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und schuldangemessen:

Im Falle oben I.1. ein Strafarrest von vier Monaten, im Falle oben I.2. ein Strafarrest von zwei Monaten, in den Fällen oben I.3. und 4. jeweils ein Strafarrest von vier Monaten , wobei berücksichtigt ist, daß nach § 16 Abs. 1 WStG Fahnenflucht mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und daß nach § 20 Abs. 1 WStG Gehorsamsverweigerung mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren bedroht ist.

Die verhängten Einzelstrafen waren gem. §§ 54 StGB, 13 Abs. 1 WStG unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungskriterien unter Verschärfung der höchsten verhängten Einsatzstrafe auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zurückzuführen.

Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung kam nicht in Betracht. Zwar muß der Angeklagte jetzt erstmals wegen von ihm begangener Straftaten abgeurteilt werden, jedoch läßt sich bei ihm eine objektiv günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB einfach nicht stellen, nachdem er ungeachtet der gegen ihn seitens der Bundeswehr bereits verhängten und vollstreckten Disziplinararreste nach wie vor nicht bereit ist, seinen Grundpflichten als Soldat nachzukommen, was er in der Hauptverhandlung frank und frei erklärt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Sigmaringen, Richter am Amtsgericht Topell als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.