ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
701 LG Berlin 17.08.1999 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte zu zwei Dritteln; ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden...
339 LG Berlin 22.12.1993 Die Berufung wird verworfen. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.