Leitsatz
Die Berufung wird verworfen.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 29. Juli 1993 wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt und ihm gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 400,– DM ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese nachträglich in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt. Mit ihrer Berufung erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Bewährung.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
II. Durch die Berufungsbeschränkung sind die zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils für das Berufungsgericht bindend; auf sie wird Bezug genommen.
Zur Strafzumessung hat die Berufungshauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten folgendes ergeben:
Der jetzt 24-jährige, ledige und nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs in der ehemaligen DDR auf. Nach der Scheidung seiner Eltern 1977 lebte er mit seiner älteren Schwester bei seiner Mutter, einer Ärztin. Er schloß die Schule mit der 10. Klasse ab und erlernte den Beruf des Binnenschiffers. Er hat einen jetzt vier Jahre alten nichtehelichen Sohn, um den er sich regelmäßig kümmert und für den er 350,– DM monatlich Unterhalt zahlt. Der Angeklagte ist als Fahrradkurier tätig und erzielt daraus einen Nettoverdienst von etwa 1.800,– DM pro Monat.
1987 wurde er in der ehemaligen DDR gemustert, aber noch nicht einberufen. Bis zur Wende in der ehemaligen DDR im Jahre 1989 war er hinsichtlich der politischen und sozialen Verhältnisse unkritisch. Er bezeichnet sich insoweit als ‘Mitläufer’. Die politischen Ereignisse ab 1989 beeindruckten ihn dann aber sehr stark und führten dazu, daß sich seine Haltung grundlegend änderte. Er ist jetzt rein pazifistisch orientiert und gegen jede Art von Waffen und Krieg sowie gegen Wehr- und Zivildienst. Der Angeklagte ist der Überzeugung, der Zivildienst sei eng mit der Wehrpflicht verknüpft und würde das Militär auf verschiedene Art und Weise unterstützen. Er wolle sich aber in keiner Weise an der Plan- und Durchführbarkeit von Kriegen beteiligen. Vielmehr sei er für gewaltfreien Widerstand, wobei seine Vorbilder Gandhi und der “Prager Frühling” seien. Er sei sich der strafrechtlichen Konsequenzen seiner Totalverweigerung bewußt, sehe sich jedoch aus Gewissensgründen gehindert, Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten. Der Militarismus sei wesentliche Ursache für die Aufrechterhaltung einer ungerechten Weltwirtschaftsordnung und der globalen Umweltzerstörung.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. Juni 1993 – (260) 62 Js 763/92 (86/93) – am 14. Juli 1993 festgenommen und befand sich seitdem bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 29. Juli 1993 ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft.
Entscheidungsgründe
III. Bei der Strafzumessung ist die Kammer der Überzeugung, daß die vom Amtsgericht verhängte Strafe für die von dem Angeklagten begangene Fahnenflucht nicht heraufzusetzen ist.
Die Ableistung des Kriegs- oder Zivildienstes ist vom Grundgesetz gedeckt. Der Angeklagte hat von der ihm zustehenden Möglichkeit, Ersatzdienst zu leisten, keinen Gebrauch gemacht. Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, ist in der Verfassung vorgesehen und schränkt die durch Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Gewissensfreiheit in zulässiger Weise ein. Der Angeklagte, der von der demokratischen, rechtsstaatlichen und an der Menschenwürde orientierten Ordnung unserer Gesellschaft profitiert und sich darauf beruft, muß akzeptieren, daß er, solange er Mitglied dieser Gesellschaft ist, auch an deren Regelungen gebunden ist. Der Ersatzdienst hat im gesellschaftlichen Bereich eine große Bedeutung. Soziale und karitative Einrichtungen können oft nur mit Hilfe der Zivildienstleistenden ihre sozialen Aufgaben erfüllen. Die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe ist daher erforderlich, aber auch ausreichend (§ 3 Abs. 1 WStG i.V.m. § 47 Abs. 2 StGB). Denn zugunsten des Angeklagten ist sein Geständnis und die Tatsache zu werten, daß er nicht vorbestraft ist. Ferner hat die Kammer den sicheren Eindruck, daß der Angeklagte zu der Tat durch seine weltanschaulichen Überzeugungen und sein Gewissen bestimmt worden ist und daß es sich bei seiner Einstellung nicht um eine solche handelt, die er nur aus Bequemlichkeit angenommen hat, um den ihm als Staatsbürger auferlegten Pflichten zu entgehen, auch wenn er seine diesbezüglichen Anschauungen nicht im Rahmen eines Antrags auf Wehrdienstverweigerung, sondern erst im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kundgetan hat. Die Kammer ist aufgrund der Hauptverhandlung der Überzeugung, daß der Angeklagte nicht generell rechtsfeindlich eingestellt ist, sondern daß es sich bei ihm um einen grundsätzlich verantwortungs- und pflichtbewußten Menschen handelt. Er geht einer geregelten Arbeit nach, sorgt für sein nichteheliches Kind und ist nicht vorbestraft. Das Anerkennen der Rechtsordnung hat der Angeklagte auch dadurch belegt, daß er selbst gegen das vom Amtsgericht gegen ihn verhängte Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für ausreichend. Es liegen hier keine besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten (§ 10 WStG). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und zu der Tat durch sein Gewissen bestimmt worden. Ferner hat er bereits zwei Wochen Untersuchungshaft verbüßt, so daß eine Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht notwendig ist, um den Angeklagten oder andere Soldaten dazu zu bringen, in Zukunft die Disziplin zu wahren. Hierbei hat die Kammer die erhebliche Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Wehr- und Ersatzdienstes berücksichtigt.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 40,– DM festgesetzt. Die vom Amtsgericht angeordnete Ratenzahlungsbefugnis entspricht dem Einkommen des Angeklagten und ist angemessen (§ 42 StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
73. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richterin am Landgericht Tschirsky-Dörfer als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.