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LG Tübingen
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24.02.1997 |
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Amtsgerichts Münsingen vom 22. August 1996 aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 19. Dezember 1995 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet. 3. Der Angeklagte trägt, soweit er auch in der Hauptsache verurteilt werden wird, die Kos...
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