Leitsatz
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Amtsgerichts Münsingen vom 22. August 1996 aufgehoben.
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 19. Dezember 1995 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet.
3. Der Angeklagte trägt, soweit er auch in der Hauptsache verurteilt werden wird, die Kosten der Beschwerde.
Volltext
Zum Sachverhalt
In dem angefochtenen Beschluß lehnte der Strafrichter die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 19. Dezember 1995 ab.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Mit Anklage vom 19. Dezember 1995 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe sich vom 02. November 1995 bis zum 08. November 1995 eigenmächtig von der Truppe ferngehalten. Weiterhin habe er am 09. November 1995 den Befehl seines Batteriechefs, sich einkleiden, ärztlich untersuchen und die Haare schneiden zu lassen abgelehnt, als dieser seine Anordnung vor Zeugen wiederholt habe.
Bereits zuvor hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 23. Oktober 1995 fünf Vergehen der Gehorsamsverweigerung zwischen dem 06. Oktober 1995 und dem 17. Oktober 1995 vorgeworfen, als es der Angeklagte gleichfalls wiederholt abgelehnt hatte, sich entsprechend dem Befehl seines Vorgesetzten einkleiden und untersuchen zu lassen. Diesbezüglich war er im beschleunigten Verfahren bereits am 30. Oktober 1995 wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Mai 1996, rechtskräftig seit 23. Juli 1996, verworfen.
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten in dem früheren Verfahren lehnte der Strafrichter nunmehr die Eröffnung des Hauptverfahrens in vorliegender Sache ab, da es sich bei dem Angeklagten um einen Totalverweigerer handele und daher in der Verweigerungshaltung des Angeklagten aufgrund seiner Entscheidung zur Totalverweigerung von einem einheitlichen prozessualen Tatgeschehen ausgegangen werden müsse. Bei dem damaligen Sachverhalt, der auch den Zeitabschnitt der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 1995 mitumfaßt habe, liege eine einheitliche prozessuale Tat gemäß §§ 155, 264 StPO vor. Einer erneuten Strafverfolgung des Angeklagten wegen derselben Tat stehe mithin der Verfassungsgrundsatz „ne bis in idem“ des Art. 103 Abs. 3 GG entgegen.
Entscheidungsgründe
Entgegen dieser Ansicht geht die Kammer davon aus, daß in vorliegender Fallkonstellation kein Strafklageverbrauch vorliegt.
Materiellrechtlich handelt es sich nach Ansicht der Kammer bei den jeweiligen Gehorsamsverweigerungen gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 Wehrstrafgesetz um tatmehrheitliche Vergehen. Selbst wenn man, wie das Berufungsgericht hinsichtlich der ersten Verurteilung, von einem Dauerdelikt ausgehen sollte, so wäre durch die damalige Verurteilung vom 30. Oktober 1995 in erster Instanz eine Zäsur eingetreten, so daß die Gehorsamsverweigerung vom 09. November 1995 in vorliegender Sache von diesem Dauerdelikt nicht erfaßt würde. Im übrigen verbliebe auch die in vorliegender Sache erstmals angeklagte eigenmächtige Abwesenheit von einer möglichen als Dauerdelikt begangenen Gehorsamsverweigerung unberührt.
Entscheidend ist mithin, ob in vorliegender Sache im Hinblick auf die damalige Anklage vom 23. Oktober 1995 eine einheitliche prozessuale Tat gemäß § 264 StPO vorliegt. Gegebenenfalls wäre entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts von einem Strafklagegebrauch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Dies ist indessen nicht der Fall.
Grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 07. März 1968 (BVerfGE 23, 191 ff) entschieden, daß dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG auch vorliege, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissenentscheidung des Täters zurückgehe. Eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht stehe dem nicht entgegen. Diese Entscheidung bezog sich auf Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die bereits als Kriegsdienstverweigerer anerkannt waren und nun auch der Einberufung zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes keine Folge leisteten.
In dem Beschluß vom 20. Dezember 1982 (NJW 1983, 1600) befaßte sich das Bundesverfassungsgericht (Vorprüfungsausschuß) auch mit der Frage der Mehrfachbestrafung nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer bei Befehlsverweigerung in der Bundeswehr. Das Bundesverfassungsgericht ging damals davon aus, daß ein Fortsetzungszusammenhang im Sinne einer einheitlichen Tat durch die erste Verurteilung unterbrochen sei und sich der Beschwerdeführer nicht auf die oben erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 23. Band berufen könne. Dieser Entscheidung habe die Besonderheit zugrunde gelegen, daß Ersatzdienstverweigerer der stets gleichbleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachgekommen seien. Der Ungehorsam des Beschwerdeführers bedeute hingegen nur die Weigerung, einzelnen Weisungen (Tragen der Uniform, Schneiden der Haare) Folge zu leisten. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied. Auch sei in der früheren Entscheidung die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung der Ersatzdienstverweigerer festgestellt gewesen. Ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne die Gewissensentscheidung aber nicht zum beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein.
In vorliegender Sache war der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeklagten Taten noch kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er hatte zunächst nur seine Entschließung als Totalverweigerer zum Ausdruck gebracht, am 27. Oktober 1995 dann einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt und war schließlich mit Bescheid vom 14. November 1995 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.
Bei dem Angeklagten handelt es sich auch nicht um ein einheitliches gleichbleibendes Fernbleiben vom Wehr- bzw. Zivildienst, sondern um die mehrfache Weigerung, einzelnen Weisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten. Soweit die Anklage vom 19. Dezember 1995 die eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten betrifft, handelt es sich um einen begrenzten Zeitraum zwischen dem 02. November 1995 und dem 08. November 1995, als er sich dann doch wieder bei seiner Einheit einfand. Zur Begründung seiner Abwesenheit in der genannten Zeit gab er auch nicht seine Einstellung als Totalverweigerer, sondern eine Erkrankung an.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann in vorliegender Sache im Hinblick auf die frühere Verurteilung nicht von einem einheitlichen prozessualen Tatgeschehen und damit von einem Strafklageverbrauch ausgegangen werden, wenngleich das damals abgeurteilte und das jetzt angeklagte Tatgeschehen auf der gleichbleibenden Einstellung des Angeklagten als Totalverweigerer beruhen mögen. Dies wäre bei der Strafzumessung oder einer gegebenenfalls zu prüfenden Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip entsprechend dem „Wohlwollensgebot“ bei Totalverweigerern zu berücksichtigen.
Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben, die Anklage vom 19. Dezember 1995 zuzulassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Münsingen zu eröffnen.
1. Strafkammer des Landgerichts Tübingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Grebe, Richter am Landgericht Escher und Walken.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.
(Anm.d.Red.: Das AG Münsingen hat nachfolgend am 04.06.97 das Verfahren wegen Verbots der Doppelbestrafung eingestellt.)