ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
311 OLG Stuttgart 27.10.1993 Eine Berufungsbeschränkung ist dann unwirksam, wenn die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung sind.