Leitsatz

Eine Berufungsbeschränkung ist dann unwirksam, wenn die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung sind.

Volltext

Zum Sachverhalt

Am 24.8.1984 stellte der Angeklagte Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er begründete dies damit, daß er aufgrund des Studiums der Heiligen Schrift erkannt habe, daß er den Dienst an der Waffe nicht leisten könne. Mit Schreiben vom 17.11.1984 begründete er seine Verweigerung näher und teilte insbesondere mit, daß er Zeuge Jehovas sei . Am 6.12. 1984 erfolgte die Anerkennung des Angeklagten als Kriegsdienstverweigerer. Mit Schreiben vom 21.1.1985 stellte der Vater des Angeklagten den Antrag, diesen vom Zivildienst zurückzustellen, und begründete dies damit, daß sein Sohn im Geschäft unabkömmlich sei. Der Angeklagte nahm mit Schreiben vom 7.5.1985 auch auf diesen Antrag Bezug, nachdem ihm am 10.4.1985 mitgeteilt war, daß die Möglichkeit besteht, daß nach § 15a ZDG von der Heranziehung zum Zivildienst abgesehen werden kann, wenn er freiwillig nachweise, in einem Arbeitsverhältnis in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt tätig zu sein oder tätig zu werden. Nachdem der Angeklagte in einem freien Arbeitsverhältnis nicht tätig geworden war, wurde er am 19.9.1990 darauf aufmerksam gemacht, daß beabsichtigt ist, ihn zum 4.3.1991 zum Zivildienst einzuberufen. Der Angeklagte teilte daraufhin mit, daß er geheiratet und deshalb geglaubt habe, vom Zivildienst befreit zu sein. Außerdem habe er sich nunmehr selbständig gemacht und einen Bauplatz erworben, erhebliche finanzielle Verpflichtungen seien zu erfüllen. Der Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst wurde mit Bescheid vom 29.1.1991 abgelehnt. Mit Bescheid vom 5.3.1991 wurde er zum Krankentransport – Rettungsdienst – einberufen. Er legte dagegen Widerspruch ein und trat seinen Dienst nicht an. In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte nunmehr, die Ableistung des Zivildienstes sei ihm aus Gewissensgründen nicht möglich. Auch die Ausnahmeregelung des § 15a ZDG habe er nicht wahrnehmen können, da er sonst indirekt den Zivildienst und das Zivildienstgesetz unterstützen würde. Das AG hat den Angeklagten wegen Dienstflucht gemäß §§ 53, 56 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er vor der Berufungshauptverhandlung “auf das Strafmaß” beschränkte.

Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Es sah die Berufungsbeschränkung für wirksam an und hielt sich an die von der Vorinstanz zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen gebunden.

Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Diese hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Im vorliegenden Fall konnte die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden.

Bei einer zulässig erhobenen Sachbeschwerde hat das Revisionsgericht unabhängig von den Rügen des Revisionsführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch die Strafkammer von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils selbst entschieden hat. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die Berufung in zulässiger Weise beschränkt worden ist (vgl. OLG Koblenz VRS 70, 144; KK-Ruß, 2. Aufl., § 328 Rn 11; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., § 352 Rn 4).

Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch diejenigen Feststellungen des Erstrichters Bindungswirkung entfalten, die die Beweggründe des Angeklagten für die Tatbegehung betreffen. In Rechtskraft erwachsen nicht nur alle jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat gefunden wurden, sondern auch jene Teile, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, d.h. die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben (vgl. BGHSt 30, 340ff.). Die Art und Weise, wie ein Tatentschluß entstanden ist und wie er sich bis zur Umsetzung des Gedankens in eine Handlung entwickelt hat, ist nicht nur für die Strafzumessung von Bedeutung. Die insoweit festgestellten Umstände sind jedenfalls bei einer Verurteilung wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG als sog. doppelrelevante Tatsachen sowohl für die Straf- als auch die Schuldfrage erheblich.

Die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch war im vorliegenden Fall unzulässig. Unwirksam ist eine Berufungsbeschränkung dann, wenn die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung sind (Kleinknecht/Meyer aaO, Rn 16). So liegt der Fall hier.

Hinsichtlich der Beweggründe des Angeklagten stellte das AG fest, “daß es dem Angeklagten in erster Linie um persönliche Interessen geht, insbesondere darum, durch Betreiben seines Geschäftes Einnahmen zu erzielen und Vermögen zu erwerben”. Welche weiteren Gründe den Angeklagten (in zweiter Linie) zur Dienstflucht bewegten, wird nicht mitgeteilt. Das Urteil des Erstrichters ist deshalb lückenhaft und bot keine hinreichende Grundlage für eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung.

Die Lückenhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils zeigt sich übrigens nicht nur im Sachverhalt, sondern auch in der Beweiswürdigung. Der Erstrichter hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, die Ableistung des Zivildienstes sei ihm aus Gewissensgründen nicht möglich gewesen. Wie oben ausgeführt, liegt es bei einem Mitglied der Zeugen Jehovas nahe, daß er nicht nur den Wehrdienst, sondern auch den Zivildienst aus Gewissensgründen ablehnt. Die Tatsache, daß das Bundesamt für Zivildienst dem Angeklagten die Ableistung von Ersatzdienst nach § 15a ZDG anbot, spricht dafür, daß der Angeklagte insoweit von Anfang an tatsächlich oder zumindest auch aus Gewissensgründen den Zivildienst ablehnte.

Rechtsfehlerhaft, weil im Widerspruch zu den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils stehend, ist im übrigen auch die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte “den Zivildienst, in welcher Form auch immer, aus wirtschaftlichen Gründen, nicht aber aufgrund einer Gewissensentscheidung verweigerte” und “daß die Straftat des Angeklagten nicht die eines Gewissenstäters ist”.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer selbständig zu prüfen haben, aus welchen Beweggründen der Angeklagte die Ableistung des Zivildienstes verweigert hat. Nicht ausgeschlossen ist ein “Motivbündel” aus Gewissensgründen und wirtschaftlichen Überlegungen.

5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart.