ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
130 BAZ 18.01.1990 1. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. 2. Ausnahmsweise sind Strafanzeigen bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der ZDPfl./ZDL seinen Zivildienst von Anfang an nicht angetreten hat (§§ 52, 53 ZDG).